Artikel 18 des Abkommens wird wie folgt geändert:

 

1.

Absatz 4 wird in Absatz 5 umnummeriert.

 

2.

Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt:

(4) Abweichend von Absatz 1 können

 

a)

auf Seiten Singapurs Entnahmen durch eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person aus ihrem Vertrag im Rahmen des ergänzenden Altersvorsorgemodells nach Section 10L des Singapore Income Tax Act (Chapter 134) nur in Singapur besteuert werden;

 

b)

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland aus der Bundesrepublik Deutschland stammende Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik Deutschland länger als fünf Jahre

aa)

nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gehörten oder

bb)

steuerlich abziehbar waren oder

cc)

in anderer Weise steuerlich begünstigt wurden,

nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden.

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