Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:

 

1.

Nummer 4 wird aufgehoben.

 

2.

Nummer 5 wird in Nummer 4 umnummeriert.

 

3.

Nach Nummer 4 wird eine neue Nummer 5 eingefügt:

5. Zu Artikel 26 Absatz 5:

Die folgenden Fälle können nicht einem Schiedsverfahren nach Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens unterworfen werden:

 

a)

alle Fälle, in denen eine Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung des innerstaatlichen Rechts oder eines Steuerabkommens (zum Beispiel Vierter, Fünfter oder Siebenter Teil des deutschen Außensteuergesetzes, § 42 der deutschen Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des deutschen Einkommensteuergesetzes) angewendet wurde;

 

b)

alle Fälle, die in Zusammenhang mit einem Verhalten stehen, aufgrund dessen die steuerpflichtige Person, eine in ihrem Auftrag handelnde Person oder eine verbundene Person durch ein Gericht eines Steuervergehens für schuldig befunden wurde oder gegen sie eine schwere Sanktion verhängt wurde;

 

c)

alle Fälle, die Einkünfte oder Vermögenswerte betreffen, die von einem Vertragsstaat nicht besteuert werden, weil sie dort nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden oder weil sie nach seinem innerstaatlichen Steuer recht von der Steuer befreit sind oder einem Nullsteuersatz unterliegen;

 

d)

alle Fälle, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung fallen;

 

e)

alle Fälle, in denen durch die Anwendung einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines Doppelbesteuerungsabkommens auf Einkünfte oder Vermögenswerte eine Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode statt durch die Befreiungsmethode vermieden wird;

 

f)

alle Sachverhalte, die im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juli 2008 (BStBl. I 2008, S. 831) in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren Regelung zwischen der Steuerverwaltung eines Vertragsstaats und der steuerpflichtigen Person festgelegt wurden;

 

g)

alle Fälle, in denen innerstaatliche allgemeine Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung nach Section 33 des singapurischen Income Tax Act (Chapter 134), der Rechtsprechung oder Rechtsgrundsätzen oder spätere Bestimmungen, welche diese Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerumgehung ersetzen, ändern oder aktualisieren, angewendet werden.

 

4.

Nummer 6 Buchstabe a wird durch folgenden Buchstaben ersetzt:

 

a)

Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

 

5.

Nach Nummer 6 werden zwei neue Nummern 7 und 8 angefügt:

7. Zu Artikel 27:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass beide Vertragsstaaten Möglichkeiten prüfen werden, die bilaterale Zusammenarbeit im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuersachen zu verbessern.

8. Zu Artikel 27 Absatz 2:

Informationen, die ein Vertragsstaat nach Artikel 27 Absatz 1 erhalten hat und die in einem öffentlichen Gerichts verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, dürfen von dem Vertragsstaat nur zu den in Artikel 27 genannten Zwecken verwendet werden.

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