Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Absatz 2 wird der Ausdruck "8 vom Hundert" durch "5 vom Hundert" ersetzt. |
2. |
In Absatz 3 wird der Satzteil "oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen" gestrichen. |
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