Rn. 1341

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Der Höchstbetrag der Bewertungsfreiheit bezieht sich auf die AK (s Rn 150ff), die HK (s Rn 255ff) oder den "an deren Stelle tretenden Wert" (s Rn 350ff). Zum Letztgenannten gehört insb der Einlagewert nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG (s Rn 1132ff) o der Wert bei Betriebseröffnung nach § 6 Abs 1 Nr 6 EStG (s Rn 1221ff). Bewertungsmaßstab ist der Teilwert (s Rn 400ff) bzw bei Einlage in das BV innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung höchstens die AK/HK (s Rn 1166ff).

 

Rn. 1342

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Zugleich setzt die Regelung eine Anschaffung, Herstellung o Einlage des WG voraus. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (s Rn 156, s Rn 267, s Rn 1146). Da Anzahlungen u Teilherstellung nicht zur Anschaffung bzw Herstellung führen, berechtigen Anzahlungen u Teil-HK vor Anschaffung o Herstellung nicht zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit (FG Bln v. 19.10.1979, III 45–46/78, EFG 1980, 301 rkr; Kleinle/Dreixler in H/H/R, § 6 EStG Rz 1005 (Mai 2017)).

 

Rn. 1343

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Bei Anschaffung von Sachgesamtheiten (Erwerb eines Betriebes, Teilbetriebs o Mitunternehmeranteils) ist der Gesamtkaufpreis auch unter Berücksichtigung der erworbenen GWG zu verteilen (s Rn 185ff). Die Verteilung hat nach der Teilwertmethode zu erfolgen; die Ermittlung der Teilwerte der innerhalb des Gesamtkaufpreises erworbenen WG kann anhand der Vereinbarung durch die Parteien erfolgen; dieser ist nach BFH-Auffassung im Allg zu folgen (BFH BStBl II 1973, 391), allerdings unter dem Vorbehalt der "wirtschaftlichen Gegebenheiten" (BFH BStBl II 1984, 516). Eine willkürliche Zuordnung des Kaufpreises auf GWG im Interesse der Realisierung einer Sofortabschreibung ist nach dem ganz typischen Sachverhalt des BFH BStBl II 1988, 441 nicht möglich: Dort ist beim Erwerb einer orthopädischen Werkstätte der gesamte Kaufpreis den Schuhleisten als GWG zugeordnet worden (s Rn 187).

 

Rn. 1344

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Bei Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine PersGes oder eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (§§ 24, 20 UmwStG) kann der dortige Teilwertansatz auch auf die GWG durchschlagen mit der Folge, dass die aufnehmende Gesellschaft die Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen kann. Generell gelten die Ausführungen unter s Rn 1527 hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen von Buchwertfortführungen von Einzel-WG auch für die GWG.

 

Rn. 1345

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Die Bewertungsfreiheit gilt nur, wenn die AK, HK vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs 1 EStG) o der Einlagewert die betragsmäßige Höchstgrenze (auch als Wertgrenze bezeichnet) nicht überschreiten. Die Wertgrenze beträgt ab VZ 2018 800 EUR (zuvor ab 2 010 410 EUR). Dabei bezieht sich diese Höchstgrenze auf alle (auch unselbstständige) Bestandteile des einzelnen WG bzw der einheitlichen Ganzheit (wie zB Computer).

Es handelt sich um eine Nettogröße ohne USt, auf den tatsächlichen Vorsteuerabzug kommt es hingegen nicht an (R 9b Abs 2 EStR 2012). Folglich ist die Wertgrenze bei allen StPfl gleich hoch (bei einem Arzt beträgt sie folglich brutto 952 EUR, also netto 800 EUR, auch wenn dieser keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann).

 

Rn. 1346

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Bei der Berechnung der Wertgrenze sind Minderungen der AK o HK zu berücksichtigen (s auch R 6.13 Abs 2 EStR 2012). So kann die Übertragung von Rücklagen nach R 6.6 EStR 2012 o die sog Akkumulationsrücklage nach § 58 EStG (BFH BStBl II 2000, 9) zum "Unterbieten" der Wertgrenze (s Rn 1345) mit der Folge der Bewertungsfreiheit führen. Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der InvZul, Übertragung stiller Reserven nach §§ 6c o 6b EStG (AK o HK entsprechend den AK o HK nach Abzug der stillen Reserven) o bei Gewährung von Zuschüssen (AK o HK entsprechend den tatsächlichen AK o HK).

Zu beachten ist, dass ausschließlich Minderungen im Jahr der Anschaffung, Herstellung o Einlage berücksichtigt werden können, weil das Wahlrecht ausschließlich auf dieses Jahr abstellt. Änderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, wirken sich daher auf die Ermittlung der Wertgrenze nicht aus. Deswegen führen nachträgliche AK o HK zu sofort abzugsfähigen BA, wenn das Wahlrecht nach § 6 Abs 2 EStG ausgeübt wurde (s Rn 1352).

 

Rn. 1347–1350

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

vorläufig frei

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