Rn. 1166

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Sofern das eingelegte WG innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist, bemisst sich der Einlagewert nicht nach dem Teilwert, sondern nach den AK/HK (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG). Dadurch sollen Manipulationen durch Hinausschieben des Einlagezeitpunkts verhindert werden (Kulosa in Schmidt, § 6 EStG Rz 558, 37. Aufl). Bei unentgeltlichem Erwerb des eingelegten WG ist die Anschaffung bzw Herstellung des Rechtsvorgängers für die Zeitbestimmung maßgeblich (BFH BStBl II 1994, 15; 1997, 287), der unentgeltliche Erwerb selbst unterfällt grds nicht dieser Ausnahmeregelung (BFH BStBl II 1997, 297).

Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob die Anschaffung bzw Herstellung des Rechtsvorgängers nur in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge oder auch in den Fällen der Einzelrechtsnachfolge maßgeblich ist (s dazu zB Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 1041 (Juli 2016), der diese Auffassung bejaht).

 

Rn. 1167

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Die potentielle Manipulation bezieht sich dabei auf eine Erhöhung des Teilwertes innerhalb des Zeitraums seit der AK oder HK. Nicht von Gesetzes wegen berücksichtigt ist die Minderung des Teilwertes innerhalb der Dreijahresfrist gegenüber den AK/HK; in diesem Fall ist entgegen dem Gesetzeswortlaut der niedrigere Teilwert als Einlagewert maßgeblich (BFH BStBl III 1966, 36). Im Ergebnis dürfen Einlagen nur dann mit den AK bzw HK bewertet werden, wenn diese niedriger sind als der Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung. Sind die AK bzw HK höher, ist die Einlage mit dem Teilwert zu bewerten (BFH v 07.10.1965, IV 230/65, BStBl III 1966, 36; BFH v 07.12.1978, I R 142/76, BStBl II 1979, 729).

 

Rn. 1168

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Die 3-Jahres-Frist bemisst sich gemäß § 108 Abs 1 AO nach BGB (§§ 187 Abs 1, 188 Abs 2 BGB). Ausgangspunkt der Berechnung ist der Zeitpunkt der Einlage, dh der Überführung.

 

Rn. 1169

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Im Falle der Einlage von abnutzbaren WG (einschließlich GWG gemäß § 6 Abs 2 EStG, s Rn 1301ff) sind die AK/HK – Sondertatbestand der Einlagebewertung für den Fall der Zuführung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage – zur Ermittlung des Einlagewertes um Abschreibungen einschließlich Sonderabschreibungen zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung o Herstellung des WG und der Einlage entfallen (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 2 EStG). Diese Regelung greift auch dann, wenn sich die Abschreibung bei dem einlegenden StPfl steuerlich nicht ausgewirkt hat (vgl BFH v 20.04.2005, BStBl II 2005, 698; R 6.12 Abs 1 S 2 EStR 2012, zT in der Literatur strittig, s zB Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz 1043 (Juli 2016)). Die Regelung greift hingegen nicht iRd Regelbewertung (Teilwert), in diesem Fall – Anschaffung oder Herstellung mehr als drei Jahre vor der Einlage – ist der (ungekürzte) Teilwert maßgeblich, dies gilt zB auch bei Einlage von GWG (sollten die AK bei Einnahme-Überschuss-Rechner bereits als WK berücksichtigt worden sein, kann die Einlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung lediglich mit einem Wert von 0 EUR erfolgen, außerhalb dieses Zeitraums jedoch zum Teilwert, vgl BFH v 27.01.1994, IV R 101/92, BStBl II 1994, 638); allerdings ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen im BV (nach Durchführung der Einlage) ab 1999 um die im PV einkünftewirksam vorgenommenen Abschreibungen zu kürzen (§ 7 Abs 1 S 4 EStG); vgl hierzu BFH v 18.08.2009, X R 40/06, BStBl II 2010, 961 sowie Levedag, DStR 2010, 249.

 

Rn. 1170

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Zur Anwendung dieser Regelung auf WG, die vor Einlage aus dem BV entnommen wurden, s Rn 1190.

 

Rn. 1171–1173

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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