Rn. 1301

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

§ 6 Abs 2 u Abs 2a EStG enthalten Sonderregelungen über die Bewertung geringwertiger WG des AV (auch geringwertige Anlagegüter). WG, auf welche diese Regelungen Anwendung finden, werden als GWG bezeichnet. Namentlich sind dies alle abnutzbare bewegliche WG des AV (s Rn 1322), die einer selbständigen Nutzung fähig sind (s Rn 1330), und deren AK oder HK um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs 1 EStG), oder der nach Abs 1 Nr 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert (sog Einlagewerte, s Rn 1341) für das einzelne WG die in den Regelungen genannten Wertgrenzen (s Rn 1345 u 1362) nicht übersteigt.

 

Rn. 1302

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

§ 6 Abs 2 EStG geht zurück auf das EStG 1934. Die Wertgrenze von DM 800 (bis 2007 410 EUR; ab 2008 Zugang am 01.01.2008–31.12.2009 150 EUR, ab 01.01.2010 wieder 410 EUR, s Rn 1309) ist durch das StÄndG 1964 festgelegt worden. Materiell wurde die Bewertungsgrenze indirekt dadurch modifiziert, dass die ab 1968 im Anschaffungspreis uU enthaltene Vorsteuer nicht in die Wertgrenze einzubeziehen ist, und zwar unabhängig von der Abzugsfähigkeit als Vorsteuer bei der USt-Schuld.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde die Wertgrenze ab VZ 2018 auf 800 EUR erhöht. Ebenfalls erhöht wurden die Betragsgrenzen von 150 EUR auf 250 EUR für die Poolabschreibung (Sammelposten) nach § 6 Abs 2a EStG.

Die Anpassung der Wertgrenze des § 6 Abs 2 S 4 EStG hinsichtlich der Notwendigkeit der Führung eines Verzeichnisses wurde durch das Zweite BürokratieentlastungesG v 30.06.2017 (BGBl I 2017, 2143) ebenfalls von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Ebenso ist eine entsprechende Anhebung der Wertgrenze von 410 EUR auf 800 EUR, wonach Computerprogramme wie Trivialprogramme zu behandeln sind, vorgesehen. Dazu führte der Parlamentarische Staatssekretär aus, dass die in R 5.5 Abs 1 S 3 EStR 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme iRd nächsten Überarbeitung der EStR angehoben werden und der Sammelposten in § 6 Abs 2a EStG (Poolabschreibung) seinerzeit zur Bürokratieentlastung eingeführt wurde und diese Möglichkeiten für den StPfl erhalten bleiben soll. So soll für die einem Sammelposten zugeführten WG, deren AK zwar 250 EUR (ab 2018), nicht aber 1.000 EUR übersteigen, keine Verpflichtung zur Aufnahme in ein laufend zu führendes Verzeichnis bestehen. Im Übrigen umfasst der Sammelposten auch WG, die zwar die Grenze für den Sofortabzug geringwertiger WG von 800 EUR, nicht aber 1.000 EUR übersteigen (vgl BT-Drucks 18/12750, Antwort auf Frage 30). Zur Rechtsentwicklung im Einzelnen s xxx in H/H/R, § 6 EStG Rz 1000 (xxx), zur geänderten Rechtslage ab 2008 bzw ab 2010 s Rn 1308.

 

Rn. 1303

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

§ 6 Abs 2 EStG gewährt dem StPfl ein Wahlrecht. Bei Ausübung ist die Rechtsfolge der sofortige BA-Abzug des zu aktivierenden Zugangswertes eines einzelnen (sog) GWG als BA im Jahre des Zugangs (auch als Sofortabschreibung bezeichnet). Bei Nichtausübung dieses Wahlrechts (s Rn 1351) ist die Regelabschreibung nach § 7 EStG vorzunehmen, dh, die AK bzw HK oder der Einlagewert wird über die betriebliche Nutzungsdauer verteilt, eine Nachholung der Sofortabschreibung in Folgejahren kommt nicht in Betracht.

Zu berücksichtigen gilt, dass das Wahlrecht auch lediglich für einen Teil der GWG-Zugänge eines Jahres in Anspruch genommen werden kann. Die Bewertungsvorgaben nach § 6 Abs 2 EStG gehen den Abschreibungsregeln nach § 7 EStG vor, nicht dagegen den Regeln über die Teilwertabschreibung (Letzteres allerdings ohne nennenswerte praktische Bedeutung).

 

Rn. 1304

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Der Sinn der Vorschrift liegt insb in einer Vereinfachung, und zwar für StPfl und FinVerw gleichermaßen. Damit geht bewusst eine Erweiterung der Absetzungsmöglichkeiten über § 7 EStG hinaus einher (§ 6 Abs 2 u 2a EStG als Sondernormen zu den allg Abschreibungsregelungen).

Handelsrechtlich wird der so eröffneten buchmäßigen Behandlung von AV in aller Regel gefolgt; die Begründung kann im Bereich eines ungeschriebenen GoB gefunden werden oder aber im Materiality-Gedanken. Bewertungstechnisch kann die Rechtsnorm als eine Art Gruppenbewertung (s Rn 90) oder auch als eine Festbewertung (mit Null, wenn von der Abschreibungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird) gesehen werden (s Rn 95).

 

Rn. 1305

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Der Regelungsbereich umfasst direkt alle Gewinneinkünfte, auch bei Überschussermittlung nach § 4 Abs 3 EStG und bei Vollschätzung.

In § 9 Abs 1 Nr 7 EStG wird Bezug genommen, so dass auch bei den Überschusseinkünften der Vereinfachungseffekt eintritt.

Persönlich berechtigt sind beschränkt und unbeschränkt StPfl, natürliche und juristische Personen, soweit sie mit den GWG Einkünfte iSd EStG zu erzielen beabsichtigen.

 

Rn. 1306

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

GWG brauchen nicht "körperlich" inventarisiert werden. Es ist zur Anerkennung der Bewertungsfreiheit auch nicht erforderlich, dass die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge