Rn. 185

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Häufig erfolgen Anschaffungsvorgänge für ein ganzes Konglomerat von WG. Gängige Bsp sind der Erwerb eines Grundstückes mit aufstehendem Gebäude einerseits und der Erwerb von einzelkaufmännischen Unternehmen bzw Anteilen an Mitunternehmerschaften (Letztere haben mangels Steuerrechtssubjektivität keinen eigenständigen Charakter als WG mit der Folge, dass für steuerliche Zwecke eine Gesamtheit von WG abzüglich Verbindlichkeiten und Rückstellungen erworben wird). Aus Sicht des Bilanzrechtes ist eine Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf die einzelnen erworbenen WG nach Maßgabe des Einzelbewertungsgrundsatzes (s Rn 66ff) erforderlich und außerdem deswegen, weil die Folgebewertung (durch Vornahme von Abschreibungen) unterschiedlich ausfällt, je nachdem auf welches WG der Teilkaufpreis entfällt (Bsp Grund und Boden nicht planmäßig abschreibbar, anders als das Gebäude). Ein weiteres Aufteilungserfordernis ergibt sich aus der systematischen "Vierteilung" eines gemischt genutzten Gebäudes ( s Rn 23). Dann kann ein Gestaltungsinteresse zB darin bestehen, einem privatgenutzten Gebäudeanteil die AK gesondert zuzuordnen, um diese alsdann mit EK zu finanzieren (BFH v 09.07.2002, IX R 65/00, BStBl II 2003, 389).

 

Rn. 186

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Aus dieser Gegebenheit folgt unmittelbar das bilanzpolitische und damit auch fiskalische Interesse. Dieses betrifft idR nur den Erwerber. Für den Veräußerer ist es meistens gleichgültig, wie der Erwerber den Kaufpreis intern oder auch nach Vertragsformulierung dem erworbenen WG zuordnet. Anders kann es allerdings für den Verkäufer dann sein, wenn er ein Grundstück mit Maschinen und Einrichtung verkauft, weil dann die Möglichkeit einer Rücklagenbildung nach § 6b EStG von der Höhe des Veräußerungsgewinns für das Grundstück beeinflusst wird. Ein steuerliches Interesse an der Aufteilung eines gemischt genutzten Grundstücks besteht auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns ist eine Aufteilung nach der Nutzfläche, nicht nach Ertragswerten vorzunehmen (BFH v 15.02.2001, III R 20/99, BStBl II 2003, 635).

 

Rn. 187

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

So ist also vor allem die Bilanzierungs- und Besteuerungssphäre des Erwerbers angesprochen. Ein geradezu klassisches Bsp bietet BFH BStBl II 1988, 441: Es ging dabei um den Erwerb einer orthopädischen Werkstätte; der Erwerber ordnete den gesamten Kaufpreis den Schuhleisten mit Einzelkosten von unter DM 800 (GWG) zu, das FA sah im Erwerbspreis lediglich eine Vergütung für einen Kundenstamm, der nach damaliger Rechtslage nicht abschreibbar war. Die beiden Vertragsparteien hatten solchen "geringwertigen" WG wie den Schuhleisten einen Teilkaufpreis von DM 61 500 zugeordnet, den das FA in dieser Höhe nicht anerkannte (s Rn 691).

 

Rn. 188

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Aus diesem Urt ergibt sich weiter, dass die im Vertrag vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises durch die Vertragsparteien für steuerliche Zwecke keine bindende Wirkung ausübt. Der BFH hat an das FG zur weiteren Sachverhaltsermittlung über die objektiven Werte zurückverwiesen. Nach Maßgabe des BFH BStBl II 1973, 391 ist der vertraglich vorgenommenen Aufteilung der AK auf die WG "im Allgemeinen zu folgen". So ist die vertragliche Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Grundstück und Gebäude der Berechnung der AfA auf das Gebäude zu Grunde zu legen, sofern sie zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen das FG auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint (BFH v 16.09.2015, IX R 12/14, BStBl II 2016, 397). Allerdings: Entspricht diese vertragliche Aufteilung "nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, ist der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen" (BFH BStBl II 1984, 516). Das BMF hat auf seiner Homepage eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises veröffentlicht.

 

Rn. 189

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Deshalb empfiehlt sich eine detaillierte Aufteilung des Kaufpreises im Kaufvertrag. Diese wird aber allein nicht zur Akzeptanz beim FA führen. Hinzu kommen muss eine Dokumentation über die bestehenden Teilwerte aus Sicht des Erwerbers. Dabei muss man sich darüber im Klaren sein, dass wie immer in solchen Fällen Schätzungsspielräume bestehen, die zu Konflikten mit dem FA führen können.

 

Rn. 190

Stand: EL 133 – ET: 01/2019

Der BFH (s Rn 192) befürwortet die schätzungsweise Aufteilung der AK nach der sog Teilwertmethode (bei Anschaffung von WG für ein steuerliches BV); bei Anschaffungen in das PV soll die Verkehrswertmethode nach Maßgabe der WertermittlungsVO maßgeblich sein (BFH BStBl II 2001, 183 mwN). Es ist also für jedes einzelne WG der Teilwert zu schätzen. Dabei kann der Verkehrswert grundsätzlic...

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