Rn. 1351
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
§ 6 Abs 2 EStG beinhaltet eine Sondernorm zu den allgemeinen Abschreibungsregelungen des § 7 EStG. Der StPfl hat ein Sofortabschreibungswahlrecht. Liegen die Voraussetzungen vor, kann der StPfl die AK bzw HK o Einlagewert des einzelnen GWG im Jahr des Zugangs entweder in voller Höhe absetzen o über die Nutzungsdauer planmäig verteilen. Das Wahlrecht kann für jedes WG einzeln ausgeübt werden, allerdings ausschließlich im Jahr der Anschaffung, Herstellung o Einlage o Eröffnung des Betriebs (s Rn 1322). Daher kommt eine Sofortabschreibung bei Überführung aus dem UV ins AV nur dann in Betracht, wenn diese Überführung im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage erfolgt (s Rn 1352). Eine Nachholung in einem späteren Jahr ist nicht möglich.
Sollten mehrere WG aufgrund ihrer fehlenden selbstständigen Nutzungsfähigkeit zu einer wirtschaftlichen Einheit (zB "Computer") zusammengefasst werden, ist das Wahlrecht hinsichtlich dieser Einheit auszuüben, dh, eine Zerlegung in einzelne Bestandteile, eine mehrfache o lediglich teilweise Sofortabschreibung ist nicht möglich.
Rn. 1352
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
Nachträgliche AK oder HK teilen das Schicksal. Sollten diese nach Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Sofortabschreibung angefallen sein, sind auch diese sofort abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn infolge ihrer Berücksichtigung die maßgebliche Wertgrenze von 410 EUR bzw 800 EUR überschritten werden würde (R 6.13 Abs 4 EStR 2012).
Rn. 1353
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
Alternativ zu dem Wahlrecht nach § 6 Abs 2 EStG hat der StPfl ein Wahlrecht nach § Abs 2a EStG (sog Sammelabschreibung). Dies gilt allerdings nur für WG iSd § 6 Abs 2 S 1 EStG, deren AK o HK gemindert um die darin enthaltene Vorsteuer o Einlagewerte die Mindestgrenze von 250 EUR übersteigen.
Rn. 1354–1357
Stand: EL 133 – ET: 01/2019
vorläufig frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen