Rn. 12–14

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

(1) Zu den Ausnahmen § 2a EStG, § 15 Abs 4 EStG, § 15a EStGRn 29–33.
(2) § 23 Abs 3 S 7 EStG beschränkt den Verlustausgleich bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (s Hoheisel, s § 23 Rn 258ff). Ob damit auch der negative Progressionsvorbehalt ausgeschlossen wird, ist nicht geregelt, mE aber zu bejahen, um die Wirkung der Verlustausgleichsbeschränkung nicht leerlaufen zu lassen (glA Lamprecht/Bischof, IStR 2018, 794).
(3) § 32b Abs 1 Nr 5 EStG (nicht aber § 32b Abs 1 Nr 3 EStG und/oder auch nicht § 32b Abs 1 Nr 4 EStG) schloss bis einschließlich VZ 2007 (s Rn 2) den negativen Progressionsvorbehalt für die Fälle des § 1 Abs 3 EStG, § 1a EStG oder § 50 Abs 5 S 2 Nr 2 EStG (aF, jetzt § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG) aus. Allerdings nur, wenn die Summe (oder auch: der Saldo) der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte negativ war. Daher wurden unbeschränkt StPfl nach § 1 Abs 1 EStG und solche nach § 1 Abs 3 EStG nicht konsequent gleichbehandelt. Zu verfassungsrechtlichen Fragen deswegen s Rn 60. Dadurch, dass seit VZ 2008 auch in diesen Fällen der negative Progressionsvorbehalt möglich ist, sind diese verfassungsrechtlichen Bedenken seitdem ausgeräumt.
(4) § 32b Abs 1 S 2, 3 EStG nahmen ab VZ 2008 (Art 1 Nr 15c, Art 39 Abs 5 JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) aus europarechtlichen Gründen (s BT-Drucks 16/1089, 52f) bestimmte Tatbestände aus dem negativen (ebenso: positiven, s Rn 9) Progressionsvorbehalt in § 32b Abs 1 Nr 3 EStG heraus Dazu s Rn 31, 109b, 109c.

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