Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
Das FG Düsseldorf entschied zur Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts. Der Kläger war an einer in der Immobilienbranche tätigen KG beteiligt. Es handelte sich dabei um Privatvermögen. Die KG veräußerte eine in Österreich belegene Immobilie mit Verlust. Es erging eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Kläger.
Steuerliche Berücksichtigung des Verlustanteils
Dabei wurde der Verlustanteil i. H. von -20.542 EUR als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte festgestellt. Ein entsprechender Folgebescheid wurde erlassen. Doch der Kläger begehrte eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Die Klage blieb ohne Erfolg.
FG Düsseldorf, Urteil v. 14.4.2022, 8 K 1836/18 F (rechtskräftig) , veröffentlicht am 14.7.2022
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