Rn. 109b

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Aufgrund der Europarechtswidrigkeit des § 2a EStG und dessen Neuregelung war auch eine Neuregelung in § 32b Abs 1 Nr 3 EStG erforderlich (s Rn 31f). Der Gesetzgeber nahm daher ab VZ 2008 (Art 1 Nr 15c, Art 39 Abs 5 JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) bestimmte, im EU-/EWR-Raum verwirklichte, nach DBA steuerbefreite Tatbestände sowohl aus dem positiven als auch aus dem negativen Progressionsvorbehalt heraus (BT-Drucks 16/10 189, 53, Melchior, DStR 2009, 4). Zur Frage, ob diese Regelung nunmehr EU-konform ist, s Rn 31f.

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