Rn. 31

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die erforderliche Neufassung des § 2a EStG (zur Rechtsentwicklung s die Vorauflage) aufgrund der EuGH-Entscheidung "Ritter-Coulais", BB 2006, 525 erforderte auch eine Änderung des § 32b Abs 1 Nr 3 EStG (ab VZ 2008, Art 39 Abs 5 JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794), s BT-Drucks 16/10189, 53 und s Rn 109b, 109c. Diese Änderung bedeutet, dass für die in § 32b Abs 1 S 2, 3 EStG vorgesehenen Fälle weder der positive noch der negative Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.

ME ist es nicht ohne weiteres klar, dass damit den EuGH-Erfordernissen Genüge getan wurde. Die Gesetzesbegründung hoffte dies zwar ("es wird davon ausgegangen, dass", BT-Drucks 16/10 189, 53), aber der "sicherere" Weg wäre gewesen, den positiven und negativen Progressionsvorbehalt für EU-/EWR-Einkünfte uneingeschränkt zuzulassen. Dies wäre wahrscheinlich jedoch teurer für die Haushalte gewesen als die jetzige Lösung.

 

Rn. 32

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

BFH I R 66/15, BB 2017, 2211 mit zustimmender Anm Rogge sieht keinen Verstoß gegenüber Gemeinschaftsrecht bezüglich § 32b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG iVm § 2a Abs 2 S 1 EStG, insb nicht gegenüber die Niederlassungsfreiheit/Dienstleistungsfreiheit, ebenso FG Mchn 7 K 3198/14, DStRE 2017, 658, rkr; FG SchlH 2 K 9/11, DStRE 2013, 67 rkr sieht keinen Verstoß gegenüber die Freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit in der Anwendung des Progressionsvorbehalts.

 

Rn. 32a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Verlustausgleichsregelungen in § 2a Abs 1 EStG sind gegenüber § 32b EStG vorrangig (BFH BFH/NV 2015, 664; Heinicke in Schmidt, § 32b EStG Rz 40).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge