Rn. 9

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Mit dem positiven Progressionsvorbehalt ist gemeint, dass die Summe oder der Saldo der steuerfreien Einkünfte positiv ist und damit der Steuersatz für die stpfl Einkünfte erhöht wird. Er wirkt dabei nicht nur in den Progressionszonen des ESt-Tarifs, sondern auch in den Proportionalzonen (zum Begriff s Rz 4). Diesen Fall betrifft § 32b EStG in allen seinen Varianten (Abs 1 Nr 1–5) unstreitig. Jedoch sind ab VZ 2008 (Art 1 Nr 15c, Art 39 Abs 5 JStG 2009 v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) aus europarechtlichen Gründen bestimmte, dort enumerativ aufgezählte Tatbestände aus dem positiven (ebenso: aus dem negativen, s Rn 12–14) Progressionsvorbehalt in § 32b Abs 1 Nr 3 EStG herausgenommen worden (§ 32b Abs 1 S 2 u 3 EStG idF JStG 2009, s BT-Drucks 16/10 189, 52f). Dazu s Rn 31, 109b, 109c.

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