Rn. 60

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

In den Fällen des § 32b Abs 1 Nr 3 EStG aF Fall 3 – dh bis einschließlich VZ 2007, s Rn 2 – (dh nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte bei Anwendung des § 1 Abs 3 EStG, § 1a EStG oder § 50 Abs 5 S 2 Nr 2 EStG aF) griff der Progressionsvorbehalt nur ein, wenn die Summe (oder auch: Saldo) positiv war. Hierdurch wurde innerhalb des § 32b Abs 1 Nr 3 EStG aF ungleich behandelt. Es wollte nicht recht einleuchten, weshalb nicht der deutschen ESt unterliegende negative Einkünfte bei Anwendung der § 1 Abs 3 EStG, § 1a EStG oder § 50 Abs 5 S 2 Nr 2 EStG aF die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht genauso minderten wie nach DBA steuerfreie, negative Einkünfte (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG aF Fall 1). Außerdem wurden dadurch unbeschränkt StPfl iSd § 1 Abs 1 EStG und solche iSd § 1 Abs 3 EStG ungleich behandelt. Mit der Neufassung in § 32b Abs 1 Nr 5 EStG sind diese Bedenken ab VZ 2008 ausgeräumt.

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