Ergänzender Hinweis: Nr. 37–41 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 37 ff.).

 

Rz. 173

[Autor/Stand] Zur Klärung der Frage, ob Anklage zu erheben ist oder nicht, hat die FinB (StA) den Sachverhalt zu erforschen (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO; § 160 Abs. 1 StPO). Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens bleibt weitgehend dem Gestaltungsermessen der Ermittlungsbehörden überlassen. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es jedoch, die Ermittlungen auf das Wesentliche zu konzentrieren.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

1. Verbinden und Abtrennen von Verfahren

 

Rz. 174

[Autor/Stand] Verfolgt die FinB mehrere prozessual selbständige Steuerstraftaten oder sog. Analogtaten bzw. Vorspiegelungstaten, hat sie die Verfahren zu verbinden, wenn entweder eine Person der Tat beschuldigt ist oder eine Tat von mehreren Personen begangen worden ist. Ebenso können aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung verbundene Verfahren wieder getrennt und gesondert weitergeführt werden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

2. Absehen und Beschränkung der Strafverfolgung

 

Rz. 175

[Autor/Stand] Die §§ 154, 154a StPO behandeln Fälle relativer Geringfügigkeit (zu den Fällen absoluter Geringfügigkeit s. Rz. 559 ff.), bei denen die strafbare Handlung, die nicht verfolgt wird, an sich kein Bagatelldelikt darstellt. Im Verhältnis zu einer anderen schwerwiegenderen Straftat fällt sie aber nicht ins Gewicht. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich dadurch, dass § 154 StPO mehrere selbständige Taten, § 154a StPO dagegen abtrennbare Teile einer Tat oder mehrere Gesetzesverletzungen durch eine Handlung voraussetzt.

Ohne Rücksicht auf das Gewicht der Tat ist gem. § 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Einstellung möglich, wenn die Sache nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann, aber ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten und die bereits verhängte oder zu erwartende Strafe zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

Erstreckt sich das Verfahren auf eine (historische) Tat mit mehreren abtrennbaren Teilen oder sind mehrere Gesetzesverletzungen tateinheitlich begangen worden, so kann die BuStra die Strafverfolgung nach Maßgabe des § 154a StPO beschränken. Die ausgeklammerten Teile oder Gesichtspunkte können jederzeit wieder in das Verfahren einbezogen werden (§ 154a Abs. 3 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020

3. Aussetzung des Verfahrens

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Bereits im Ermittlungsverfahren können StA oder die selbständig ermittelnde FinB zur Klärung einer steuerlichen Vorfrage von ihrer Aussetzungsbefugnis nach § 396 Abs. 2 AO Gebrauch machen (vgl. dazu eingehend die Erl. zu § 396 AO ). Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Falle einer offenen Rechtslage wird man der Ermittlungsbehörde die Freiheit einräumen müssen, so lange das Verfahren nicht auszusetzen, als auch die Finanzverwaltung uneingeschränkt von der gleichen steuerrechtlichen Auffassung ausgeht[2]. Bestehen hingegen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Beurteilung der steuerrechtlichen Frage, etwa infolge unklarer Gesetzeslage, wird die Ermittlungsbehörde bei reduziertem Ermessen i.d.R. aussetzen müssen (s. § 396 Rz. 62)[3]. In gleicher Weise verfährt in der Praxis die selbständig ermittelnde FinB, wenn im Besteuerungsverfahren die Vollziehung des Steuerbescheids – wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des auf einer entsprechenden Rechtsauffassung aufbauenden Verwaltungsaktes – gem. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2, Abs. 3 FGO ausgesetzt wird.

 

Rz. 177

[Autor/Stand] Gegen Aussetzungsentscheidungen der Ermittlungsbehörden besteht kein gerichtlicher Rechtsschutz (vgl. § 396 Rz. 76).

Auch wenn Gerichtsbeschlüsse nach § 396 AO grds. unanfechtbar sind (vgl. § 305 Satz 1 StPO), können ausnahmsweise rechtswidrige Beschlüsse unter Verkennung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 396 Abs. 1 AO mit der Beschwerde nach § 304 StPO selbständig angefochten werden (s. § 396 Rz. 78 m.w.N.)[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Blumers, DB 1983, 1572.
[3] Näher dazu Bernsmann in FS Kohlmann, 2003, S. 377 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[5] H.M., vgl. nur LG Halle v. 7.5.2014 – 2 Qs 3/14, AO-StB 2014, 370; LG Bremen v. 29.7.2010 – 31 Qs 245/10, NStZ-RR 2012, 14.

4. Grenzüberschreitende Ermittlungen

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Eine ausführliche Darstellung hierzu findet sich bei § 399 Rz. 700 ff., 1075 ff. Dabei geht es um folgende Themenkomplexe:

 

Rz. 179

[Autor/Stand] Zwischenstaatliche Amtshilfe: s. § 399 Rz. 700 ff.

 

Rz. 180

[Autor/Stand] Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: s. insgesamt § 399 Rz. 885 ff.; zur "Schwedischen Initiative"§ 399 Rz. 979 ff.; zur Europäischen Ermittlungsanordnung § 399 Rz. 1013 ff.; zu grenzüberschreitenden Kontenabfragen § 399 Rz. 1091; zur Auslieferung § 399 Rz. 1150 ff. und zum Europäischen Haftbefehl § 399 Rz. 1160 ff. Zu diesem Themenkomplex vgl. im Übrigen das Handbuch von Schaumburg/Peters[4].

 

Rz. 181

[Autor/Stand] Besonderheiten beim Informationsaustausch mit e...

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