Ergänzender Hinweis: Nr. 17 ff., 23 ff., 140 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 17 ff, 23 ff., 140),

Schrifttum:

Ambos, Staatsanwaltschaftliche Kontrolle der Polizei, Verpolizeilichung des Ermittlungsverfahrens und organisierte Kriminalität, Jura 2003, 674; Bender, Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Rauschgiftkriminalität als Aufgabe des Zollfahndungsdienstes, wistra 1990, 285; Beyer, Neues zur Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Finanzamt und Steuerfahndung, AO-StB 2013, 159; Brenner, Außenprüfer, Steuerfahnder, Finanzamt und Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgane, StBp 1980, 221; Henneberg, Weisungsrecht, Übernahmerecht und Substitutionsrecht der vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaften und der Finanzbehörden im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und die Grenzen dieser Rechte, BB 1973, 82; Hentschel, Zur Abschaffung fundamentaler Prinzipien des Strafverfahrensrechts bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen, NJW 2006, 2300; Hirt, Schwarzarbeit, Kriminalistik 2004, 116; Klos/Weyand, Probleme der Ermittlungszuständigkeit und Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren, DStZ 1988, 615; Kramer, Zur Zulässigkeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen des Polizeivollzugsdienstes und des Zollfahndungsdienstes in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, wistra 1990, 169; Kretzschmar, Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde als Folge der Verfolgungsbeschränkung durch die Staatsanwaltschaft (§ 154a StPO)?, DStZ 1983, 498; Krey/Pföhler, Zur Weisungsgebundenheit des Staatsanwalts, NStZ 1985, 145; Liebl, Steuerhinterziehung und ihre staatsanwaltliche Erledigung, wistra 1983, 85; Liebl, Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, wistra 1987, 13; Pütz, Steuer- und Zollfahnder als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, wistra 1990, 213; Reiche, Die strafrechtliche Ermittlungskompetenz der Zollfahndung, wistra 1990, 90; Rieß, Die Prüfungskompetenz des Ermittlungsrichters, NStZ 1991, 513; Römer, Die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften für die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, JVBl. 1971, 49; Rolletschke, Die finanzbehördlichen Strafverfolgungsorgane, Stbg 2006, 379; Roth, Der "Flankenschutz-Fahnder" – ein unzulässiges Kontrollinstrument?, StBW 2013, 321; Strauß, Das Ende der Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft, NStZ 2006, 556; Webel, Staatsanwalt und Polizist in Personalunion?, AO-StB 2007, 137. – S. ferner das Schrifttum vor Rz. 95 und zur Steuer- und Zollfahndung bei § 404.

a) Allgemeines

 

Rz. 61

[Autor/Stand] Die StA ist als selbständige Justizbehörde ein Organ der Strafrechtspflege[2]. Ihr kommt im Strafverfahren die Funktion der Strafverfolgung zu. Nach den Bestimmungen der StPO (§§ 158, 160, 161, 163 StPO) ist die StA Herrin des Ermittlungsverfahrens. Ihre Aufgabe als Ermittlungsbehörde besteht darin, die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung über die Anklageerhebung zu gewinnen. Sie leitet das Verfahren ein, erforscht den Sachverhalt, indem sie entweder die erforderlichen Ermittlungshandlungen selbst vornimmt oder durch die Polizei (§ 161 StPO) oder den Richter (§ 162 StPO) vornehmen lässt, sichert die Beweise (§ 160 Abs. 2 StPO) und ordnet die notwendigen Zwangsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug selbst an (unter Beachtung des Richtervorbehalts, s. Rz. 85, 235 ff.) bzw. beantragt deren Anordnung beim Richter. Schließlich bringt sie das Ermittlungsverfahren mit der Entscheidung über die Verfahrenseinstellung oder die Erhebung der Anklage zum Abschluss (§ 170 StPO). Insofern spricht man zu Recht vom Ermittlungsmonopol der StA. Zudem ist die StA zur Erhebung der Anklage berufen (§ 152 Abs. 1 StPO, sog. Anklagemonopol, zur Ausnahme bei einem Strafbefehlsantrag der FinB s. § 400 AO und die Erl. dort). Weitere Aufgabengebiete sind die Vertretung der Anklage, die Einlegung von Rechtsmitteln und die Durchführung der Vollstreckung.

Zur effizienteren Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität wurden in nahezu allen Bundesländern Schwerpunktstaatsanwaltschaften mit besonders spezialisierten Staatsanwälten, Wirtschaftsreferenten und Buchprüfern eingerichtet, um eine Konzentration der Sachkunde sowie der Ermittlungshandlungen wegen des häufig überörtlichen Bezugs der Delikte und eine Verfahrensbeschleunigung der schwierigen und umfangreichen Wirtschaftsstrafsachen zu erreichen[3].

 

Rz. 62

[Autor/Stand] Die StA ist grds. verpflichtet, beim Vorliegen strafbarer Handlungen die Ermittlungen aufzunehmen und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben (sog. Legalitätsprinzip, § 152 Abs. 2 StPO).

 

Rz. 63

[Autor/Stand] Die StPO geht zwar im Grundsatz ("soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist", § 152 Abs. 2 StPO) vom Legalitätsprinzip aus, sieht aber wesentliche Ausnahmen (insb. im Bereich der Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. StPO) vor, in denen Strafverfolgung und Anklageerhebung dem Ermessen der StA überlassen sind (sog. Opportunitätsprinzip; ausführlich (s. Rz. 559 ff.), wobei die Nichtverfolgung allerdings von der Anwe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge