Rz. 885

[Autor/Stand] Die Ermittlungsbefugnisse der FinB sind auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt (sog. Territorialitätsprinzip[2]). Ermittlungen im Ausland sind deutschen Behörden untersagt. Insoweit sind sie auf die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe ausländischer Steuer- und Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um auf für inländische Ermittlungsverfahren relevante Informationen aus dem Ausland zugreifen zu können oder Ermittlungsmaßnahmen im Ausland durchführen zu können. Im Gegenzug leisten auch deutsche Strafverfolgungs- und Steuerbehörden ausländischen Behörden Unterstützung (sog. Gegenseitigkeitsprinzip).

 

Rz. 886

[Autor/Stand] Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Ermittlungsmaßnahmen mittels ausgehender Ersuchen beurteilt sich zunächst nach deutschem Recht. Es gilt der Grundsatz, dass ein Ersuchen dann zulässig ist, wenn die erbetene Maßnahme auch nach deutschem Recht rechtmäßig ist[4]. Erst dann ist zu prüfen, ob eine völkerrechtliche Übereinkunft spezielle Regelungen zu der beabsichtigten Ermittlungsmaßnahme enthält. Aus dem Rechtssatz "locus regit actum" folgt, dass sich die Erledigung des Rechtshilfeersuchens regelmäßig nach dem Recht des ersuchten Staates richtet. In Fällen des EU-RhÜbK 2000 kann der ersuchende Staat nach Art. 4 Abs. 1 EU-RhÜbK 2000 verlangen, dass Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates zur Anwendung kommen ("lex forum regit actum").

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Ambos, Internationales Strafrecht5, Kap. 2 Rz. 7, Kap. 3 Rz. 4 ff.; Safferling, Internationales Strafrecht, 2011, S. 13 ff.; Hecker, Europäisches Strafrecht5, § 2 Rz. 12; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht8, § 5 Rz. 49 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[4] Schomburg/Hackner in Schomburg/Lagodny6, vor § 68 IRG Rz. 27.

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