Rz. 448

[Autor/Stand] Mit dem Begriff "Amtsträger" nimmt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO auf die Legaldefinition des § 7 AO Bezug. Bei der Umschreibung "der Finanzbehörde" ist zu differenzieren, ob der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erscheint (dann gilt der Behördenbegriff des § 6 Abs. 2 AO, s. dazu Rz. 270 f.), oder zur Ermittlung von Steuerstrafsachen (das sind gem. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO nur das FA, das HZA, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse) oder zur Ermittlung von Bußgeldsachen (das ist die gem. § 409 AO i.V.m. § 387 AO zuständige Behörde).

"Amtsträger der Finanzbehörde" in diesem Sinne sind z.B. Veranlagungssachbearbeiter, Lohnsteuerprüfer, Steuer- und Zollfahndungsbeamte, soweit sie für die FinB tätig werden, Nachschaubeamte (§ 210 AO), Betriebsprüfer[2], gleichgültig, ob es sich um Großbetriebs-, Konzern- oder Kleinstbetriebsprüfer, um Umsatzsteuerprüfer oder Prüfer für Auslandsangelegenheiten handelt. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Prüfer personell oder organisatorisch dem FA oder der OFD unterstellt ist.

 

Rz. 449

[Autor/Stand] Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO ("der Finanzbehörde") und auch im Hinblick auf das Analogieverbot (s. Rz. 55) ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Bedienstete der Finanzverwaltung beschränkt.

Sie gilt daher nicht für Amtsträger anderer Verwaltungsbehörden,

 

Rz. 450

[Autor/Stand] Steufa-Beamte sollen nach einer Entscheidung des LG Stuttgart[8] auch dann "Amtsträger der Finanzbehörde" sein, wenn sie in einem von der StA geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren weisungsgebunden eingesetzt und tätig werden[9]. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, denn die Fahndungsbeamten werden in diesem Fall als Ermittlungspersonen der StA gem. § 152 GVG und damit nicht für die FinB tätig[10]. Eine andere Frage ist, ob der Staatsanwalt oder die Fahndungsbeamten bei ihrer Ankunft dem Stpfl. die Einleitung des Steuerstraf- oder -Bußgeldverfahrens bekannt geben, so dass der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO eintritt (s. Rz. 563 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Brenner, StBp 1979, 1 ff. = MDR 1979, 801 ff.; Schick in FS v. Wallis, 1985, S. 477 (479); vgl. auch BFH v. 5.4.1984 – IV R 244/83, FR 1984, 458 = NJW 1984, 2240 zur Abgrenzung der Außenprüfung von sonstigen Ermittlungsmaßnahmen.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[4] Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 219.
[5] Vgl. auch Kohler in MünchKomm/StGB3, § 371 AO Rz. 223.
[6] Jehke in BeckOK, § 371 AO Rz. 251; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 121; Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 149..
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[8] LG Stuttgart v. 21.8.1989 – 10 KLs 137/88, wistra 1990, 72, s. Beispiel in Rz. 488.
[9] Zust. Kohler in MünchKomm/StGB3, § 371 AO Rz. 2224; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, § 371 AO Rz. 31; Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz5, § 371 AO Rz. 24; Dörn, Stbg 1993, 257 (260); Burkhard, wistra 1998, 220.
[10] Ebenso Felix, BB 1985, 1781; Teske, wistra 1990, 139 (141).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge