Rz. 55

[Autor/Stand] Aus der Rechtsnatur des § 371 AO als Strafaufhebungsgrund folgt, dass bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift das aus Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB abzuleitende strafrechtliche Analogieverbot zu beachten ist[2]. Eine erweiternde Auslegung der negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Abs. 2 zu Lasten des Täters ist somit unzulässig[3].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 41.
[3] Lenckner/Schumann/Winkelbauer, wistra 1983, 123 f.; Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 125.

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