Rz. 1131.5

[Autor/Stand] Im Steuerstrafecht sind gem. § 369 Abs. 2 AO die allgemeinen Bestimmungen des StGB über die Einziehung (§§ 74 ff. StGB) heranzuziehen, sofern die AO und andere Gesetze als Spezialregelungen nicht Vorrang haben. § 375 Abs. 2 AO geht als Sonderregelung den allgemeinen Einziehungsvorschriften der §§ 74 ff. StGB vor, lässt deren sonstige Anwendbarkeit jedoch unberührt. § 375 Abs. 2 AO ermöglicht die Einziehung von Schmuggelware und Beförderungsmitteln bei Schmuggelstraftaten (vgl. § 375 Rz. 32 ff.).

 

Rz. 1131.6

[Autor/Stand] Den §§ 74 ff. StGB ist dabei vor allem zu entnehmen:

  • unter welchen Voraussetzungen bei anderen als den in § 375 Abs. 2 AO genannten Steuervergehen bzw. bei anderen Steuerarten, insb. den Besitz- und Verkehrsteuern, Gegenstände (Sachen und Rechte) eingezogen werden dürfen[3];
  • unter welchen Voraussetzungen andere Sachen als die in § 375 Abs. 2 AO genannten und unter welchen Voraussetzungen Rechte eingezogen werden können. So unterliegen z.B. nach heute h.M. Behältnisse, wie Bierfässer, Siphons, Tanks usw., die regelmäßig reines Zubehör sind und auch nicht zusammen mit dem Inhalt übereignet werden, nicht der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO (vgl. § 375 Rz. 46, 49). Insoweit kommt eine Einziehung gem. § 74 Abs. 1, § 74a StGB in Betracht, d.h., diese Gegenstände sind nur dann einziehbar, wenn es sich um Tatmittel oder Tatprodukte handelt (vgl. § 375 Rz. 52);
  • unter welchen Voraussetzungen Sachen i.S.d. § 375 Abs. 2 AO auch dann eingezogen werden können, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören (§§ 74a, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB) und unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung zu gewähren ist (§ 74b Abs. 2, Abs. 3 StGB). Als Beispiele sind hier etwa gefährliche steuerpflichtige Erzeugnisse und Beförderungsmittel zu nennen;
  • dass auch juristische Personen als Adressaten einer Einziehung in Betracht kommen (§ 74e StGB);
  • dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Einziehung zu beachten ist, § 74f StGB (vgl. § 375 Rz. 76 ff.);
  • dass für den Fall der Vereitelung der Einziehung einer Sache durch den Täter oder Teilnehmer die Einziehung des Wertersatzes anzuordnen ist, § 74c StGB (vgl. § 375 Rz. 54 ff.);
  • unter welchen Voraussetzungen die Einziehung auch ohne Bestrafung im selbständigen Verfahren angeordnet werden kann (§ 76a StGB).
 

Rz. 1131.7

 

Beispiel

Der Schmuggler S setzt sich während des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in ein Land ab, das Steuerstraftäter nicht ausliefert.

[Autor/Stand] Hier kann gem. § 76a StGB eine selbständige Anordnung der Einziehung des zurückgelassenen Schmuggelgutes erfolgen (vgl. auch § 401 und die dortigen Anm.).

 

Rz. 1131.8

[Autor/Stand] Das bei der Einziehung zu beachtende Verfahren ist überwiegend in der StPO – und dort in den §§ 421 ff. StPO – geregelt (s. dazu ausf. § 401 Rz. 11 ff.). Die §§ 421 ff. StPO beziehen sich zunächst auf die Einziehung in einem gegen eine bestimmte Person gerichteten Strafverfahren (subjektives Verfahren). Das objektive oder selbständige Verfahren richtet sich nach den §§ 435 ff. StPO, wobei das eigenständige Antragsrecht der FinB gem. § 401 AO zu beachten ist (s. die dortigen Anm.).

 

Rz. 1131.9

[Autor/Stand] § 375 Abs. 2 AO gilt nicht für Steuerordnungswidrigkeiten. Da die AO insoweit auch keine sonstigen Sondervorschriften enthält, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 22–29 und § 87 OWiG (vgl. § 377 Abs. 2 AO). Voraussetzung für eine Einziehung von Gegenständen im Ordnungswidrigkeitenrecht ist, dass das Gesetz eine solche ausdrücklich anordnet (§ 22 Abs. 1 OWiG). Dies ist bei den Steuerordnungswidrigkeiten der AO (§§ 378–383 AO) nicht geschehen, so dass insoweit eine Einziehung nicht in Betracht kommt (vgl. zu den Einziehungsmöglichkeiten bei Ordnungswidrigkeiten und weiteren Sondervorschriften § 375 Rz. 35 f.).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[3] Vgl. Joecks in JJR8, § 375 AO Rz. 28.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2019

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge