Rz. 32
[Autor/Stand] § 375 Abs. 2 AO enthält im Gegensatz zum früheren Recht nur noch eine Sonderregelung über die sachlichen Voraussetzungen für die Einziehung von bestimmten Gegenständen, dh. von Schmuggelware und Beförderungsmitteln[2].
Rz. 33
[Autor/Stand] Gem. § 369 Abs. 2 AO sind ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts über die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§§ 74 ff. StGB) heranzuziehen, soweit § 375 Abs. 2 AO nichts anderes bestimmt[4].
Rz. 34
[Autor/Stand] Neben der Einziehung gem. § 74 StGB, die iVm. der Verurteilung zu einer Hauptstrafe erfolgt (sog. subjektives Verfahren), gibt es gem. § 76a StGB die Möglichkeit der selbständigen Einziehung, wenn wegen der Tat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann (sog. objektives oder selbständiges Verfahren). Näheres dazu ist in Rdnr. 105 ff. und bei § 401 Rdnr. 25 ff., 45 ff. und 80 ff. dargestellt.
Rz. 35
[Autor/Stand] Die Einziehung bei Steuerordnungswidrigkeiten ist in der AO nicht gesondert geregelt. Hier gelten die materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 22–29a OWiG und die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 87 OWiG. Gem. § 22 OWiG kommt eine Einziehung im Bußgeldverfahren nur in Betracht, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist, wie zB in § 36 Abs. 7 MOG. Bei den §§ 378–383 AO scheidet sie aber aus.
Rz. 36
[Autor/Stand] Weitere Einziehungsmöglichkeiten finden sich in einer Vielzahl von Sondervorschriften (zB § 33 BtMG, § 54 WaffG, § 21 Abs. 3 StVG)[8].
Rz. 37
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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