Rz. 54

[Autor/Stand] Häufig ist der Täter oder Teilnehmer in der Lage, die Einziehung der unter Rdnr. 42 ff. genannten Sachen zu vereiteln. Um in solchen Fällen die Eigentumssanktion der Einziehung nicht wirkungslos werden zu lassen, erlaubt § 74c StGB unter bestimmten Voraussetzungen die Einziehung des Wertersatzes. Da die Maßnahme nur gegen den schuldhaft handelnden Täter oder Teilnehmer, nicht jedoch gegen tatunbeteiligte Dritte angeordnet werden kann, ist sie Nebenstrafe. Wird die Wertersatzeinziehung dagegen im objektiven Verfahren nach § 76a StGB angeordnet, hat sie Sicherungscharakter[2].

§ 74c StGB Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.

(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.

(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Der Täter muss die Einziehung iS des § 74c Abs. 1 Satz 1 StGB vereiteln, dh. die Durchführung der Maßnahmen ganz unmöglich machen[4]. Dies kann er auf jedwede Weise[5], also zB durch Verbrauch, Veräußerung, Zerstörung oder Verstecken der Sache[6]. Wird die Sache hingegen nicht durch den Täter, sondern aufgrund einer staatlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahme[7] oder aufgrund der in einem anderen Verfahren angeordneten oder noch anzuordnenden Einziehung[8] eingezogen, findet § 74c StGB keine Anwendung. Anders hingegen, wenn der Täter die Sache an einen bekannten Dritten veräußert und gegen den gutgläubigen Dritten die Einziehung nach § 74b Abs. 1 StGB nicht zulässig ist[9]. Ist der Dritte dagegen unbekannt und kann daher nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Sache auch bei diesem eingezogen werden kann, findet § 74c Abs. 1 StGB Anwendung, weil die dadurch eintretende Unsicherheit der Unmöglichkeit der Einziehung der Sache im Rahmen des § 74c StGB gleichsteht[10].

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Eine Vereitelung der Einziehung kann auch darin liegen, dass der Täter zwar die Einziehung nicht selbst vereitelt, ihr aber dadurch entgegenwirkt, dass er die Sache mit einem entschädigungspflichtigen Recht – zB mit einem Pfandrecht – eines tatunbeteiligten Dritten belastet (§ 74c Abs. 2 StGB).

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Gegen die Beteiligten kann die Einziehung eines Geldbetrags angeordnet werden, der dem erforderlichenfalls nach § 74c Abs. 3 StGB geschätzten[13] Wert des Gegenstands bzw. – im Rahmen des § 74c Abs. 2 StGB – dem Wert der Belastung durch das Recht des Dritten entspricht. Im Rahmen des § 74c Abs. 1 StGB entspricht der Geldbetrag dem Verkehrswert der Sache, der grds. zur Zeit der Entscheidung festzustellen ist[14]. Nur im Falle von negativen Wertveränderungen der Beschaffenheit der Sache in der Zeit zwischen Tatzeitpunkt und Zeitpunkt der Entscheidung soll bei der Bestimmung des Geldbetrags auch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Tat möglich sein[15]. Hier wird allerdings angesichts der schwierigen Bestimmung der negativen Wertentwicklung zugunsten des Betroffenen von einem zur Zeit der Tat niedrigen Sachwert auszugehen sein. Überhaupt kann der einzuziehende Geldbetrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen, dem Tatunrecht und der persönlichen Schuld des Täters (weit) unter dem Verkehrswert liegen, da dem Richter insofern – es handelt sich um einen Strafzumessungsakt – Ermessen zusteht[16].

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Die Wertersatzeinziehung ist nur zulässig, wenn die ersatzfähigen Gegenstände zur Zeit der Tat einem Tatbeteiligten gehörten (s. Rdnr. 61 ff.). Die Einziehung des Wertersatzes bei Dritteinziehungen ist nicht möglich (s. Rdnr. 68)[18].

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Vereitelt der Täter die Einziehung des Gegenstands erst nach der Einziehungsentscheidung (etwa durch Verbrauch oder Weiterveräußerung an einen "gutgläubigen" Dritten), kann diese auch nachträglich angeordnet werden (§ 76 StGB). Zum Verfahren vgl. § 462 StPO.

 

Rz. 60

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[2] Eser in Schönke/Schröder29, § 74c StGB Rdnr. 2 mwN.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2017
[4] Fischer64, § 74c StGB Rdnr. 3.
[5] BGH v. 20.2.1953 – 2 StR 655/52, BGHSt 4, 62 (64).
[6] Zum Begriff des Vereitelns vgl. Bender, NJW 1969, 1056 (1057).
[7] Joecks in JJR8, Rdnr. 72; Fischer64, § 74c StGB Rdnr. 3; aA Schmidt in LK...

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