Rz. 49
[Autor/Stand] Einziehbare Beförderungsmittel iS des § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO sind nur Fahrzeuge (und Tiere[2]), die der Fortbewegung von Personen oder Sachen dienen[3] (also nicht zB selbst Schmuggelgut sind[4]), nicht dagegen Transportmittel wie Rucksäcke, Koffer oder Taschen[5]. Die Einziehung der Umschließung eines Gegenstands als Beförderungsmittel ist auch hier nur möglich, wenn Behältnis und Inhalt nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden[6]. Darüber hinaus sind bei den genannten Beförderungsgegenständen wiederum die §§ 74, 74a StGB als Ermächtigungsgrundlage zu beachten (s. Rdnr. 68).
Rz. 50
[Autor/Stand]"Zur Tat benutzt" ist ein Beförderungsmittel, "wenn Gegenstände zur Erreichung eines dem Steuer- oder dem Zollrecht widersprechenden Zwecks von einem Ort an einen anderen verbracht werden sollen und wenn das Beförderungsmittel hierzu unmittelbar verwendet wird"[8]. Ein "zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel" ist auch ein Motorrad, das zur Sicherung des Schmuggeltransportes gegen Grenz- oder Zollkontrollen dem mit der Schmuggelware beladenen Lkw vorausfährt[9]. Die Verwendung des Beförderungsmittels allein zur eigenen Fortbewegung, zur Tatvorbereitung oder Flucht genügt hingegen nicht[10]. Dann wäre aber uU eine Einziehung gem. § 74 StGB möglich[11].
Rz. 51
[Autor/Stand] Ein Kraftfahrzeug ist auch dann ein einziehbares Beförderungsmittel, wenn es dem sog. "Kleinschmuggel" dient[13]. In den meisten Fällen wird dabei jedoch die Einziehung des Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig sein (s. Rdnr. 76 ff.), so zB bei Einziehung eines Reisebusses, wenn ein Fahrgast darin Schmuggelgut transportiert[14].
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