(1) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln über

 

1.

die Anzahl und Qualifikation der notwendigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das erforderliche Personal zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7,

 

2.

die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten gemäß den §§ 15 und 17 und das Verfahren der Bezuschussung gemäß § 16 Abs. 2, 3 und 6sowie § 16a Absatz 1 und das Nähere zu den erforderlichen Personalkosten gemäß § 16a Absatz 1 Satz 4,

 

3.

die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung nach Art, betreuten Altersgruppen und zeitlichem Umfang als Nachweis der Verwendung der Zuschüsse gemäß § 16 Abs. 6und als Grundlage der Bezuschussung gemäß § 16a,,

 

4.

die Berücksichtigung der Personalkosten- und Kinderzahlentwicklung sowie des Umfanges des Tagesbetreuungsangebotes für die Anpassung der Landeszuschüsse nach § 16 Abs. 6,

5.[2]

 

5.

die Eignung des Angebotes von Kindertagespflege, insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson und die räumlichen Voraussetzungen sowie die angemessenen Aufwendungen im Rahmen von Kindertagespflege einschließlich der Abgeltung des Erziehungsaufwandes gemäß § 18 Abs. 1,

 

6.

Gegenstand, Maßstäbe und Durchführung von Qualitätsfeststellungen gemäß § 3 Abs. 4,

 

7.

das Verfahren der Finanzierung der Hilfen gemäß § 4 Absatz 3,

 

8.

[3]die Einberufung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kreiskitaelternbeiräte und des Landeskitaelternbeirates sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Landeskitaelternbeirates unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften,

Vom 01.08.2018 bis 31.07.2019:

8.

die Einberufung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kreiskitaelternbeiräte und des Landeskitaelternbeirates sowie über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Landeskitaelternbeirates unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften,

 

9.

den gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotenen Ausgleich der Mehrbelastungen für die Bereitstellung eines Sockels für die Wahrnehmung pädagogischer Leitungsaufgaben in Höhe von 0,0625 Stellen, den Ausgleich der Verwaltungskosten und die Verteilung dieses Mehrbelastungsausgleichs an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Weiterverteilung an die Einrichtungsträger; die Verordnung ist mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 zu erlassen,

 

10.

den Nachweis der Verwendung der Ausgleichszahlung gemäß der Kita-Leitungsausgleichsverordnung sowie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel gemäß § 16 Absatz 6 Satz 2, 3 und 6,

 

11.

[4]die Meldung der belegten Plätze durch Kinder, deren Personensorgeberechtigte nach § 17a und § 50 beitragsfrei und nach § 51 beitragsbegrenzt sind, sowie die Anzahl der Kindertagesstätten, in denen diese Kinder betreut werden, als Grundlage der Bemessung der Ausgleichszahlungen gemäß den §§ 17b bis 17e sowie den §§ 55 bis 62,

Vom 01.08.2018 bis 31.07.2023:

11.

die jährliche Meldung der belegten Plätze durch Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung sowie die Anzahl der Kindertagesstätten, in denen diese betreut werden, als Grundlage der Bemessung der Ausgleichszahlung gemäß den §§ 17b bis 17e,

12.[5]

 

12.

das Vorliegen der Unzumutbarkeit, die Höhe des Pauschalbetrages sowie das Verfahren zum Ausgleich der Einnahmeausfälle und zur Erstattung der Ausgleichszahlungen nach § 17 Absatz 1a,

 

12.[6] [Bis 31.07.2023: 13.]

[7]den finanziellen Ausgleich des Landes für die Mehraufwendungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Änderung des § 6a durch das Brandenburgische Gute-KiTa-Gesetz vom 1. April 2019 (GVBl. I Nr. 8) entstehen.

 

(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die zuständige oberste Landesbehörde.

 

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden, mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Kirchen Grundsätze über die Bildungsarbeit der Kindertagesstätten und die Fortbildung der pädagogischen Kräfte vereinbaren.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Nr. 5 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes. Aufgehoben durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden vom 01.07.2007 bis 31.07.2023.
[3] Nr. 8 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[4] Nr. 11 geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Nr. 12 an...

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