Die Elternbeitragsbefreiung gemäß § 17a gilt nicht für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Land Brandenburg haben, es sei denn, in dem Land der Bundesrepublik Deutschland oder Staat gilt am Wohnort des Kindes eine entsprechende Beitragsfreiheit und es ist Gegenseitigkeit gewährleistet.

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