(1) 1Als Ausgleich des Verwaltungsaufwands für den Vollzug der Aufgaben nach dem Abschnitt 8 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte einen Verwaltungskostenausgleich. 2Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem Aufwand für die Ermittlung der zu erstattenden Ausgleichsbeträge, ihre Auszahlung sowie die Bearbeitung der Anträge auf einen Härtefallausgleich gemäß § 59.

 

(2) 1Für den Aufwand werden jährlich je Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Kindertagesstätte eine Stunde einer Kraft im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der fünften Entwicklungsstufe der Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Kommunen) und ein zusätzlicher Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt. 2Für jede Kindertagesstätte, für die ein Härtefallausgleich nach § 59 durchzuführen ist, wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt.

 

(3) 1Das Verfahren zum Ausgleich des Verwaltungsaufwands richtet sich nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung.2 Die Mittel werden mit den Zahlungen gemäß § 61 durch das Land ausgereicht.

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