(1) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägem der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags von 105 Euro[1] [Bis 31.07.2023: 125 Euro] je Kind und Monat aus; für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beträgt der Pauschalbetrag 125 Euro.[2] [Bis 31.07.2023: .] 2Der Ausgleichsbetrag wird nur jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der betreuten Kinder gemäß § 17a Absatz 1 und [Bis 31.07.2023: 2 Satz I bis ] [3]3 mit Ausnahme der Kinder gemäß § 17e nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der KindertagesstättenBetriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. 3Maßgeblich sind die Stichtage 1. September und 1. Dezember des Vorjahres sowie 1. März und 1. Juni des Jahres der Meldung.

Ab 01.08.2025:

(2) Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich entsprechend § 59 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung beanspruchen

 

(2)[4] 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt auf Antrag des Trägers einer Kindertagesstätte nach Prüfung höhere Einnahmeausfälle als die nach Absatz 1 Satz 1 fest und gleicht diese aus. 2Dies gilt nur für den Ausfall von Einnahmen nur ortsübliche Leistungen. 3Dabei muss der Träger der Kindertagesstätte durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass sein durchschnittlicher Elternbeitrag nur Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum beitragsbefreiten Kita-Jahr über dem Pauschalbetrag gemäß Absatz 1 Satz 1 liegt. 4Übersteigt der Antrag auf Feststellung und Erstattung höherer Einnahmeausfälle den Pauschalbetrag nach Absatz 1 Satz 1 um mindestens 20 Prozent, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsregelungen prüfen. 5Dabei kann auf eine bei anderer Gelegenheit durchgeführte Prüfung der Rechtmäßigkeit Bezug genommen werden. 6Höhere Einnahmeausfälle können auch durch den Nachweis der Beitragserstattungen an Personensorgeberechtigte geltend gemacht werden, deren Kinder [Bis 31.07.2023: gemäß § 17a Absatz 2 Satz 5 ] [5]vorzeitig in die Schule aufgenommen werden; Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. 7Für den Ausgleich erhöhter Einnahmeausfälle ist einmal jährlich bis zum 1. September nur das ablaufende Kalenderjahr ein Antrag zu stellen. 8Soweit abweichende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern über die Finanzierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 getroffen wurden, sind Absatz 1, die Sätze 1 bis 6 und Absatz 4 sinngemäß anzuwenden.[6] [Bis 31.12.2019: 8Soweit abweichende Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern über die Finanzierung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes getroffen wurden, sind die Bestimmungen der Sätze 1 bis 6 sowie Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.]

 

(3) 1Der Pauschalbetrag gemäß Absatz 1 Satz 1 wird im Hinblick auf die Angemessenheit seiner Höhe 2024[7] [Bis 31.07.2023: erstmals 2020] und danach alle zwei Jahre überprüft. 2Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung stellt den Pauschalbetrag fest. 3Der Pauschalbetrag ist auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden. 4Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. 5Der Pauschalbetrag ist im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekannt zu machen.

 

(4) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle gemäß Absatz 1 den Trägern der Kindertagesstätten zweckgebunden zu den Zahlungsterminen gemäß § 3 Absatz 5 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung aus. 2Die höheren Erstattungsbeträge gemäß Absatz 2 werden zum 1. November ausgereicht. 3Im Jahr 2023 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit auf das vorletzte Kita-Jahr vor der Einschulung gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2023 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2023 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2023/2024 ausgereicht. 4Im Jahr 2024 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle aufgrund der Ausweitung der Beitragsfreiheit für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult wurden, gemäß Absatz 1 und § 59 zum 1. November 2024 auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September 2024 rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2024/2025 ausgereicht. 5Bereits nach den §§ 55 und 56 gewährte Pauschalzahlungen sind dabei zu verrechnen.[8] [Bis 31.07.2023: 3Im Jahr 2018 werden die Ausgleichsbeträge zur Erstattung der Einnahmeausfälle gemäß den Absätzen 1 und 2 zum 1. November auf Basis der Daten zum Stichtag 1. September rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Kita-Jahres 2018/2019 ausgereicht.]

 

(5) 1Der Träger der Kindertagesstätte stellt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dieser stellt der obersten Landesjugendbehörde die...

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