(1) 1Für Kinder, die nicht nach § 17a oder § 50 beitragsfrei zu betreuen sind, dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 Elternbeiträge in Höhe der Tabellenwerte der rechtswirksamen Elternbeitragssatzungen oder privatrechtlichen Elternbeitragsordnungen erhoben werden, es sei denn, der Elternbeitrag übersteigt die Höchstbeiträge gemäß Absatz 2 bis 6 (sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen). 2Die Wirksamkeit einer Elternbeitragsregelung des Trägers der Kindertagesstätte bleibt von den Höchstbeiträgen unberührt. 3Übersteigt ein Tabellenwert oder übersteigen mehrere Tabellenwerte einer Elternbeitragstabelle die in Absatz 2 bis 6 genannten Höchstbeiträge, kann lediglich ein Beitrag bis zum Höchstbeitrag festgesetzt und erhoben werden.

 

(2) Für Eltern von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr dürfen bei einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von bis zu 55 000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Kinderkrippe):

 

1.

Jahreseinkommen bis 40 000 Euro: 60 Euro

 

2.

Jahreseinkommen bis 45 000 Euro: 100 Euro

 

3.

Jahreseinkommen bis 50 000 Euro: 150 Euro

 

4.

Jahreseinkommen bis 55 000 Euro: 210 Euro.

 

(3) Für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung dürfen bis zu einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von 55 000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Kindergarten):

 

1.

Jahreseinkommen bis 40 000 Euro: 50 Euro

 

2.

Jahreseinkommen bis 45 000 Euro: 90 Euro

 

3.

Jahreseinkommen bis 50 000 Euro: 140 Euro

 

4.

Jahreseinkommen bis 55 000 Euro: 200 Euro.

 

(4) Für Kinder im Grundschulalter dürfen bis zu einem jährlichen Einkommen gemäß § 2a von 55 000 Euro folgende sozialverträgliche Elternbeitragsgrenzen für die Elternbeiträge monatlich nicht überschritten werden (Höchstbeiträge Hort):

 

1.

Jahreseinkommen bis 40 000 Euro: 40 Euro

 

2.

Jahreseinkommen bis 45 000 Euro: 45 Euro

 

3.

Jahreseinkommen bis 50 000 Euro: 55 Euro

 

4.

Jahreseinkommen bis 55 000 Euro: 70 Euro.

 

(5) 1Die Höchstbeiträge Krippe und die Höchstbeiträge Kindergarten sind um ein Zehntel für jede Betreuungsstunde zu reduzieren, die ein vereinbarter täglicher Betreuungsumfang von acht Stunden unterschritten wird. 2Sie sind um ein Zehntel für jede Betreuungsstunde zu erhöhen, die ein vereinbarter täglicher Betreuungsumfang von acht Stunden überschritten wird. 3Dies gilt bis zu einem Mindestbetreuungsumfang von sechs Stunden und einer verlängerten Betreuungszeit von zehn Stunden täglich. 4Wochenkontingente gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 sind in tägliche Betreuungsumfänge umzurechnen.

 

(6) 1Der Höchstbeitrag gilt in den Fällen der Absätze 2 bis 5 für alle Kinder der Personensorgeberechtigten in der gleichen Altersgruppe in gleicher Höhe. 2Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

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