(1) Von Personensorgeberechtigten ist kein Elternbeitrag zu erheben, wenn ihnen ein Kostenbeitrag gemäß § 90 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist oder sie über ein Elterneinkommen nach § 2a von bis zu 20 000 Euro verfügen.

 

(2) Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 sind auch dann keine Elternbeiträge zu entrichten, wenn das Elterneinkommen gemäß § 2a einen Betrag von 35 000 Euro nicht übersteigt.

 

(3)[1] 1Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Personensorgeberechtigten gemäß § 17a Absatz 1 Satz 1 von der Beitragspflicht befreit sind. 2Abweichend von § 17b Absatz 1 Satz 1 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle aufgrund der Beitragsbefreiung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 in Höhe eines Pauschalbetrags von 125 Euro je Kind und Monat aus.

Bis 31.07.2023:

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Personensorgeberechtigten gemäß § 17a Absatz 1 Satz 1 von der Beitragspflicht befreit sind.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mittel gefördert werden.

[1] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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