(1) 1Zum Zweck der Elternbeitragsermittlung und -festlegung nach § 52 verarbeitet und speichert der Träger der Kindertagesstätte für jedes Kind folgende Daten:

 

1.

Vor- und Nachname des Kindes,

 

2.

Geburtsdatum und -ort des Kindes,

 

3.

ob es sich um ein Kind im Krippen-, im Kindergarten- oder Hortalter handelt,

 

4.

das Datum des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung, die vorgesehene Laufzeit und das Datum des Beginns der Möglichkeit zur Teilnahme an der Kindertagesbetreuung,

 

5.

den vereinbarten Betreuungsumfang,

 

6.

Vor- und Nachnamen der Personensorgeberechtigten, einschließlich früherer Namen,

 

7.

den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes,

 

8.

den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Personensorgeberechtigten,

 

9.

Vor- und Nachnamen der Personen, einschließlich früherer Nachnamen, deren Einkommen gemäß § 2a Absatz 1 zum Elterneinkommen gerechnet wurde,

 

10.

welche Unterlagen ihnen von den Personensorgeberechtigten gemäß § 52 Absatz 1 vorgelegt wurden,

 

11.

ob das Elterneinkommen nach § 2a gemäß § 52 Absatz 4 ermittelt wurde,

 

12.

die Höhe des ermittelten Elterneinkommens gemäß § 2a,

 

13.

das Ergebnis der Vergleichsbetrachtung gemäß § 52 Absatz 2, insbesondere die ermittelten Vergleichsbeiträge und

 

14.

den festgelegten Elternbeitrag.

2Personenbezogene Angaben aus den Unterlagen, die nach Satz 1 vorgelegt wurden, können gespeichert werden, soweit dies für die Ermittlung und Festlegung des Elternbeitrages erforderlich ist. 3Eingereichte Originaldokumente werden zurückgegeben. Kopien werden nicht zu den Akten genommen.

 

(2) 1Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 9 bis 14 dürfen nur von den Personen des Trägers der Kindertagesstätte erhoben und elektronisch verarbeitet werden, die unmittelbar mit der Ermittlung und Festlegung von Elternbeiträgen betraut sind. 2Personen im Sinne des Satzes 1 können auch externe Personen sein, die vom Träger der Kindertagesstätte beauftragt wurden, die Ermittlung und Festlegung der Elternbeiträge in seinem Namen durchzuführen. 3Der Träger der Kindertagesstätte hat zu gewährleisten, dass die Datenschutzbestimmungen, die sich aus diesem Gesetz und anderen Regelungen ergeben, auch in diesem Fall eingehalten werden.

 

(3) Die oberste Landesjugendbehörde kann für die Erfassung und Verarbeitung der Daten gemäß Absatz 1 durch Verwaltungsvorschrift die Nutzung von Formularen und kostenfreien elektronischen Programmen zur Datenverarbeitung vorgeben.

 

(4) 1Die örtlichen Träger öffentlichen Jugendhilfe und die oberste Landesjugendbehörde sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüftätigkeit Einblick in die Daten gemäß Absatz 1 zu nehmen. 2Personensorgeberechtigte können verpflichtet werden, ihre Unterlagen nach § 52 Absatz 1 anlässlich der Prüfung erneut vorzulegen.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Angebote der Kindertagespflege, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, entsprechend.

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