(1) 1Träger von Kindertagesstätten haben gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Mindereinnahmen, soweit diese Mindereinnahmen auf eine Anwendung von § 50 und § 51 beruhen. 2Sie erhalten Pauschalen gemäß § 56 und können einen Härtefallausgleich gemäß § 59 fordern, wenn die Summe der Pauschalen die Mindereinnahmen nicht deckt.

 

(2) 1Die Träger von Kindertagesstätten erhalten vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Prüfung der Anwendung der §§ 50 und 51 und die Neufestlegung der Elternbeiträge einmalig bis Februar 2023 für jedes gemeldete Kind, das in ihren Einrichtungen betreut wird, einen Aufwandsersatz in Höhe von 5 Euro, unbeschadet ob die §§ 50 und 51 zur Anwendung kommen. 2Berücksichtigt werden alle Kinder mit vertraglich belegten Plätzen, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemeldet wurden. 3Die Zahlung des Aufwandsersatzes erfolgt mit der Zahlung für das erste Quartal 2023.

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