(1) 1Die Träger von Kindertagesstätten erhalten für jedes Kind, das beitragsfrei gemäß § 50 betreut wird oder für das die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 51 gilt, eine Pauschale. 2Die Pauschalen betragen pro Monat:

 

1.

Kinder, die gemäß § 50 Absatz 1 beitragsfrei sind: 30 Euro;

 

2.

Kinder, die gemäß § 50 Absatz 2 beitragsfrei sind:

 

a)

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 65 Euro;

 

b)

Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung: 50 Euro;

 

c)

Kinder im Grundschulalter: 30 Euro;

 

3.

Kinder, für die eine Elternbeitragsgrenze gemäß § 51 gilt:

 

a)

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 65 Euro;

 

b)

Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung: 50 Euro;

 

c)

Kinder im Grundschulalter: 30 Euro.

 

(2) Auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte ist eine zusätzliche Pauschale auszureichen, wenn der Träger der Kindertagesstätte glaubhaft nachweist, dass er voraussichtlich im Kalenderjahr erheblich höhere Mindereinnahmen trotz Gewährung der Pauschalen hat und das Abwarten auf den Härtefallausgleich gemäß § 59 für ihn nicht zumutbar ist und die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

 

(3) 1Werden zusätzliche Pauschalen gemäß Absatz 2 gewährt, ist der Träger der Kindertagesstätte verpflichtet, einen Härtefallausgleich gemäß § 59 durchzuführen. 2Kommt er dieser Pflicht nicht fristgerecht nach, ist er verpflichtet, die Erhöhungsbeträge zurückzuerstatten. 3Die zusätzlichen Pauschalen sind mit dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem Zeitpunkt ihrer Gewährung zu verzinsen. 4Eine Verrechnung mit Personalkostenzuschüssen gemäß § 16 Absatz 2 und Pauschalen gemäß Absatz 1 findet statt.

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