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§ 45b Abs. 6 S. 1 EStG normiert eine Meldepflicht für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Stpfl. bzw. nicht übermittelte Angaben. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG zwar KapESt einbehalten und abgeführt, aber für diesen Steuerabzug bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres weder eine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erteilt noch die Datenübermittlung nach § 45a Abs. 2a EStG verlangt, ist die inländische auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG nach § 45b Abs. 6 S. 1 EStG verpflichtet, dem BZSt die Höhe der einbehaltenen KapESt mitzuteilen, für die keine Steuerbescheinigung beantragt wurde bzw. keine Datenübermittlung erfolgt ist. Neben den persönlichen Angaben zum Depotinhaber sind die dem Depot gutgeschriebenen Kapitalerträge und der Steuerabzugsbetrag mitzuteilen. Diese Meldung muss laut Begründung des AbzStEntModG für jedes bei der inländischen auszahlenden Stelle geführte Wertpapierdepot gesondert erfolgen.[1]

Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 45b Abs. 6 S. 1 EStG ist zunächst, dass für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 S. 4 EStG (d. h. insb. aus girosammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen) keine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erteilt oder keine Angaben gem. § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden.

Im Einzelnen sind nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:

  1. die Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 1 AO des Depotinhabers. Handelt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland ansässigen Stpfl. ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal anzugeben;
  2. die Konto- oder Depotnummer;
  3. der Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers (ISIN) sowie die Stückzahl der Wertpapiere und
  4. der Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und den Betrag der Zuschlagsteuern sowie den angewendeten Steuersatz.
[1] BT-Drs. 19/27632, 45.

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