1 Allgemein

 

Rz. 1

§ 45b EStG wurde durch Art. 1 des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2.6.2021[1] m. W. v. 9.6.2021 (siehe Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG) eingefügt.[2] § 45b EStG bildet zusammen mit dem ebenfalls neu eingefügten § 45c EStG (sog. "zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der KapESt") und den durch das AbzStEntModG erfolgten Änderungen des § 45a EStG (Pflicht zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch die auszahlenden Stellen) den Regelungskomplex eines "elektronischen Steuerbescheinigungsverfahrens". Durch das AbzStEntModG wurde in den §§ 45b und c EStG eine sog."KapESt-Datenbank" bzw. "Steuerbescheinigungs-Datenbank" mit erweiterten Steuerbescheinigungspflichten und neuen Meldeverpflichtungen eingeführt, die durch die grundlegende Norm zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen (§ 45a EStG) ergänzt wird. Zentrale Vorschrift im Gefüge der §§ 45a bis c EStG ist dabei die Norm des § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG, in der eine Vielzahl von verpflichtend zu übermittelnden Daten festgelegt wird. Insbes. ist es Ziel des Gesetzgebers Informationen einerseits grundlegender Art wie die Bruttobeträge von Kapitalerträgen oder Höhe des Steuersatzes und andererseits Informationen in Bezug auf Wertpapiergeschäften in Verbindung mit Wertpapierleihen, Wertpapierpensionsgeschäften, ADRs und andere Hinterlegungsscheinen und Verwahrketten zu erhalten. Ebenfalls von zentraler Bedeutung ist die Verweisung auf die grundlegende Vorschrift des § 93c AO zur Datenübermittlung durch Dritte in § 45b Abs. 4, 5, 6, 8, und 9 EStG. § 93c AO regelt im Grundsatz die Pflichten von Dritten die an die Finanzverwaltung (etwa das BZSt) Daten zu übermitteln haben wie beispielsweise Frist, konkrete zu übermittelnde Angaben und Korrekturen.

 
Hinweis

Umstellungs- und Anpassungsbedarf für depotführende Stellen

Für die Praxis der depotführenden Stellen ergibt sich aus § 45b EStG erheblicher Umstellungs- und Anpassungsbedarf in den Steuersystemen. § 45b EStG i. d. F. des AbzStEntModG ist nach Art. 15 Abs. 1 AbzStEntModG am 9.6.2021 in Kraft getreten, aber gem. § 52 Abs. 44b EStG erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1.1.2025 zufließen. Für die Praxis ist insbes. bedeutsam, dass die erste Meldung bis Ende Juli 2026 (bezogen auf den Vz 2025) zu erfolgen hat (§ 45b Abs. 4 S. 2 und Abs. 6 S. 2 EStG).

Die vom Gesetzgeber verlangten Daten für die Steuerbescheinigungen (§ 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG) liegen den depotführenden Stellen aber teilweise gar nicht vor bzw. sind nur mit Aufwand zu beschaffen (ausführlich Rz. 5 und 7). Die (auch vom Bundesrat)[3] deutlich geäußerte diesbezügliche Kritik wurde vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren aber nicht aufgegriffen. Daher bleibt abzuwarten wie die Finanzverwaltung in der Verwaltungspraxis mit diesen Anforderungen umgehen wird. Als problematisch dürfte sich in der Praxis auch die Vorschrift des § 45b Abs. 2 i. V. m. § 45a Abs. 2 EStG zeigen, wonach Steuerbescheinigungen ohne bestimmte – ggf. aber nicht vorliegende – Inhalte nicht mehr erstellt werden dürfen. Für die meldepflichtigen Stellen i. S. d. § 45b EStG bzw. die auszahlenden Stellen i. S. d. § 45b EStG kann dies zu Folge haben, dass diese ihrer Pflicht zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nicht mehr nachkommen dürfen.

[1] BGBl I 2021, 1259.
[2] Beckert/Schober, RdF 2021, 49; Schurowski, FR 2021, 204; Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633; Drüen, FR 2021, 605 und 671; Hörster, NWB 2021, 1586; Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633.
[3] BR-Drs. 50/21 (B), 15.

2 Übersicht der Regelungen in § 45b EStG

2.1 Einzelregelungen

 

Rz. 2

Nach § 45b Abs. 1 EStG sind in allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle Steuerbescheinigungen erstellt, die Bescheinigungen mit einer individuellen Ordnungsnummer zu versehen. Dies gilt auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Gem. § 45b Abs. 2 EStG sind bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG für jeden Gläubiger der Kapitalerträge die in einer Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben um die in § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG genannten Angaben zu ergänzen. Der Inhalt von Steuerbescheinigungen wird daher in der Praxis um folgende Angaben erheblich ausgeweitet:

  • (Steuer-)Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 1),
  • den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge (Nr. 2),
  • den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern (Nr. 3),
  • die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes (Nr. 4),
  • Angaben zu Wertpapieren, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden und die Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden (Nr. 5),
  • über Nr....

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