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Eine zentrale Schwierigkeit für die Umsetzung ist die in § 45b Abs. 7 S. 3 EStG geforderte Vollständigkeitsprüfung. Diese ist so uneingeschränkt in der Praxis wohl nicht umsetzbar. Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung wird in vielen Fällen damit faktisch unmöglich. Als Folge könnte KapESt weder angerechnet noch erstattet werden. Zudem entstünde ein strukturelles Hindernis für die DBA-Entlastung ausl. Investoren vom inländischen Steuerabzug. Eine Prüfung der Vollständigkeit aller potenziell zu meldender Daten ist technisch nicht möglich. Es kann nur eine quantitative Vollständigkeitsprüfung dahingehend eingerichtet werden, dass geprüft wird, ob die Daten, die vorliegen, vollständig gemeldet werden. Außerdem kann untersucht werden, ob ein Feld befüllt worden ist oder nicht. Wenn aber unklar ist, ob ein Feld oder wie viele Felder einer Kategorie (Beispiel: Angaben zu Zwischenverwahrern) zu befüllen sind, kann die Vollständigkeit der Angaben nicht festgestellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Feststellung der Vollständigkeit der Angaben

1. Illustrierung der Problematik der Vollständigkeit an dem Beispiel der Zwischenverwahrung: Um prüfen zu können, ob die Angaben vollständig sind, müsste bekannt sein, über wie viele Verwahrstellen die Kette verfügt. Zwar sind die Zwischenverwahrer gem. § 45b Abs. 7 S. 1 EStG zur Mitwirkung verpflichtet. Es kann seitens der Kreditinstitute jedoch nicht geprüft werden, ob alle Zwischenverwahrer dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen sind (zumal ausl. Zwischenverwahrer an die Mitwirkungspflicht nicht gebunden sind). Es lässt sich damit nicht klären, ob die Daten für eine lückenlose Angabe der Verwahrkette vorliegen.

2. Ein weiteres Beispiel für die Problematik der Vollständigkeitsprüfung: Nicht bekannt ist etwa auch, ob ein Kunde mit einem Dritten eine Wertpapierleihe/ein Wertpapierpensionsgeschäft abgeschlossen hat. Hier sieht die depotführende Stelle nur einen Depotein- oder -ausgang. Die Institute kennen nur die eigenen Verträge mit dem Kunden. Das Problem könnte technisch durch eine Ausprägung "nicht bekannt" für diese Meldung gelöst werden. Flankierend dazu müsste dann aber normativ geregelt werden, dass das Ausstellen der Steuerbescheinigung oder die Datenmeldung nach § 45a Abs. 2a EStG mit der Angabe "nicht bekannt" erfolgen darf. Die vorstehend beispielhaft beschriebene Problematik zieht sich durch den Katalog des § 45b Abs. 2 und 3 EStG. An gegebener Stelle wird daher auf die hiesigen Ausführungen verwiesen. Es sollte daher die Möglichkeit der Angabe "nicht bekannt" geben und Steuerbescheinigungen mit dieser Angabe erteilt bzw. Daten gemeldet werden können. Der Finanzverwaltung ist das Fehlen der Angabe dann bekannt und sie kann die fehlenden Angaben von Amts wegen ermitteln.

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