Rz. 124

§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erfasst die zeitliche Überlassung von Rechten. Die Vorschrift enthält keine abschließende Regelung.[1] Hierzu gehören insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Erfahrungen, Gerechtigkeiten und Gefälle. Es handelt sich nicht um die Verwertung eigener Rechte durch den Urheber selbst. Er erzielt z. B. bei schriftstellerischer Tätigkeit Einkünfte aus § 18 EStG. Erfasst wird nur die zeitlich begrenzte Überlassung von einem anderen erworbenen schuldrechtlichen oder dinglichen Nutzungs- oder Benutzungsrechten, nicht die endgültige Überlassung.[2] Hierunter fällt auch die Überlassung von Rechten an Personen, z. B. die Überlassung eines Sportlers zu Werbezwecken.[3] Demgegenüber ist das von einem inländischen Verein an einen ausländischen Verein gezahlte Entgelt für eine "Spielerleihe" nicht steuerbar.[4] Eine zeitliche Begrenzung ist auch dann gegeben, wenn bei Abschluss des Vertrags unklar ist, ob und wann die Nutzung endet.[5]

 

Rz. 125

Urheberrechte sind solche Rechte, die nach Maßgabe des Urhebergesetzes geschützt sind.[6] Hierzu gehören auch Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Computerprogrammen, nicht aber standardmäßig hergestellte Standardsoftware bzw. Trivialprogramme.[7] Daneben sind schriftstellerische, künstlerische u. a. Urheberrechte in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt, z. B. KunstUrhG, PatentG, SortenschutzG, MarkenG, GebrauchsG und DesignG. Gewerbliche Erfahrungen sind das gesetzlich nicht geschützte Spezialwissen. Ihre Überlassung führt regelmäßig zu gewerblichen Einkünften.

 

Rz. 126

Gerechtigkeiten sind regelmäßig nach Landesrecht geregelte sachenrechtliche Nutzungsrechte, wie Fähr-, Fischerei- und Mühlenrechte, soweit sie nicht bereits zu den grundstücksgleichen Rechten gehören (Rz. 115). Zu den Gefällen gehören Wald- und Weiderechte. Auch hier werden aus der Überlassung regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielt.

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