Kindergeld aufgrund inländischer Einkünfte
Hintergrund: Im Ausland lebende Eltern mit inländischen Verpachtungseinkünften
A (Mutter) lebte seit 1967 im Inland und betrieb hier ein Hotel. Sie erhielt über viele Jahre Kindergeld für ihre Tochter (T). Ab Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel und erzielte daraus gewerbliche Einkünfte. Im Mai 2016 meldete sie sich bei der Gemeinde mit einer neuen Anschrift in Italien ab.
Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für T für die Monate Juni 2016 bis Oktober 2017 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld (3.250 EUR) zurück.
A wandte ein, sie habe nach wie vor einen inländischen Wohnsitz im Hotelgebäude.
Das FG gab der Klage statt. Es sei zwar davon auszugehen, dass A ihren inländischen Wohnsitz nach der Abmeldung im Mai 2016 aufgegeben habe. Darauf komme es aber nicht an. Denn ihr stehe dann ein Kindergeldanspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu. Die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG lägen vor. A habe ausweislich ihrer Jahresabschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland erzielt. Diese Einkünfte seien monatsbezogen zu beurteilen. Einkünfte in Italien habe sie nicht bezogen. Dies werde durch eine Bescheinigung der italienischen Steuerbehörden bestätigt. Die nach § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG erforderliche Identifikationsnummer der A sei vorhanden.
Entscheidung: Kindergeldberechtigung während der gesamten Dauer der Verpachtung
Die Erzielung von Einkünften aus gewerblicher Verpachtung begründet während ihrer gesamten Dauer eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, wenn der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Bindungswirkung des ESt-Bescheids
Im Streitfall könnte zweifelhaft sein, ob die Einkünfte aus der grenzüberschreitenden Verpachtung des Hotels von der Familienkasse zutreffend als inländische gewerbliche Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 EStG) zu qualifizieren sind oder ob stattdessen inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 EStG) anzunehmen sind. Die Frage der Zuordnung zu der zutreffenden Einkunftsart kann jedoch dahinstehen. Denn dem ESt-Bescheid kommt für den Kindergeldanspruch Bindungswirkung zu, soweit er nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht (BFH v. 22.02.2018, III R 10/17, BStBl II 2018, 717), wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist. Der Wortlaut des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG fordert nur eine tatsächliche Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, nicht aber einen materiell-rechtlich zutreffenden Steuerbescheid.
Monatsbezogene Kindergeldberechtigung
Gewinneinkünfte werden in dem Monat erzielt, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit im Inland entfaltet wird (BFH v. 14.3.2018, III R 5/17, BStBl II 2018, 482, Rz 22 f.). Bei einer gewerblichen Betriebsverpachtung besteht die wirtschaftliche Tätigkeit in der Gebrauchsüberlassung. Der Inlandsbezug wird in § 49 EStG dann nicht über eine Betriebsstätte hergestellt, der die aktive Tätigkeit zuzuordnen ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), sondern bereits durch die inländische Belegenheit des überlassenen Vermögens (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG). Entsprechendes gilt, wenn nicht gewerbliche Einkünfte, sondern inländische (Überschuss-)Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 EStG). Da somit bereits die Überlassung des Hotels die Einkünfte zu "inländischen" i.S. des § 49 EStG macht, berechtigen sie zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Miet- oder Pachtverhältnis besteht und eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Es kommt somit weder darauf an, ob A in den jeweiligen Monaten aktive Tätigkeiten entfaltet hat (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen, Verwaltungsaufgaben) noch auf den Eingang von Zahlungen.
Zurückverweisung
Der BFH verwies den Fall an das FG zurück. Dieses hat zunächst festzustellen, ob A nach der Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes antragsgemäß im Veranlagungszeitraum 2016 nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde. Das könnte sich aus einem entsprechenden ESt-Bescheid ergeben.
Außerdem ist noch zu ermitteln, ob von A oder vom Vater für T in einem anderen Mitgliedstaat Familienleistungen beansprucht werden können, die nach Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 mit dem Kindergeldanspruch zu koordinieren sind. Dabei könnte es unschädlich sein, wenn derartige Leistungen bisher nicht beantragt wurden (Art. 68 Abs. 3 Buchst. b der VO (EG) Nr. 883/2004).
Hinweis: Unterschied zwischen aktiver gewerblicher Tätigkeit und Verpachtung
Wegen des kindergeldrechtlichen Monatsprinzips ist für das Vorliegen inländischer Einkünfte i.S.v. § 49 EStG auf die Monate abzustellen, in denen die Einkünfte erzielt werden. Bei gewerblichen Einkünften (z.B. Bauausführungen) ist nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses und auch nicht auf die Art der Gewinnermittlung abzustellen, sondern auf die inländische Tätigkeit an sich (BFH v. 14.3.2018, III R 5/17, BStBl II 2018, 482). Anderenfalls wäre der Kindergeldanspruch von selbst gewählten Gestaltungen oder Zufälligkeiten abhängig. Anders ist es im hier vorliegenden Fall der (gewerblichen oder nicht gewerblichen) Verpachtung. Hier ist nicht auf die aktive Tätigkeit, sondern auf die Verpachtung als solche abzustellen.
BFH Urteil vom 23.03.2021 - III R 11/20 (veröffentlicht am 29.07.2021)
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