5.1 Allgemeines

 

Rz. 27

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 14 Abs. 1 S. 1 EStG Gewinne aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 16 EStG Rz. 54ff.). Entsprechendes gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen.

 

Rz. 28

Durch die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils müssen alle stillen Reserven des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils – zumindest bezogen auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen – aufgedeckt werden. Unmaßgeblich ist, worauf die Entstehung der stillen Reserven zurückzuführen ist. Von daher sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auch inflationsbedingte Wertsteigerungen zu erfassen.[1]

 

Rz. 29

Die Besteuerung der Veräußerungsgewinne beschränkt sich nicht nur auf buchführende Land- und Forstwirte. Vorzunehmen ist sie auch bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten. Von daher müssen auch Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermitteln, Veräußerungsgewinne versteuern.[2]

5.2 Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

5.2.1 Allgemeines

 

Rz. 30

Die Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt voraus, dass der Betrieb im Ganzen, d. h. mit allen seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen, gegen Entgelt in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber so übertragen wird, dass dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen. Die tatsächliche Fortführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch den Erwerber ist nicht Voraussetzung für die Betriebsveräußerung. Kein Kriterium dagegen ist – im Gegensatz zu § 16 EStG und § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG – die Einstellung oder Beendigung der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung durch den Veräußerer.[1]

 

Rz. 31

Werden einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht wesentliche Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind, nicht mit veräußert, steht dies der Annahme einer begünstigten Betriebsveräußerung nicht entgegen. Hierbei ist es gleichgültig, ob die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörenden Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung an fremde Dritte, also nicht an den Erwerber, veräußert, in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden.

 

Rz. 32

Werden nicht der Betriebsorganismus, sondern nur wichtige Betriebsmittel veräußert, während der Land- und Forstwirt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in derselben oder in einer veränderten Form fortführt, liegt keine Betriebsveräußerung vor.[2]

Rz. 33 einstweilen frei

5.2.2 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

 

Rz. 34

Veräußert werden muss ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 13 EStG Rz. 38ff.) ist im EStG nicht definiert. In § 13 EStG wird nur aufgelistet, welche Betätigungen im Einzelnen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, bestimmt sich nach den Regelungen des BewG. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 33 Abs. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu verstehen ist hierunter die organisatorische Zusammenfassung der personellen, sachlichen und sonstigen Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit, mittels derer die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Hierzu gehören insbesondere die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen, die Betriebsgebäude, das gesamte tote und lebende Inventar und die Vorräte. Für den Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 BewG die Verkehrsanschauung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung und die Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 35

Unter Landwirtschaft (§ 13 EStG Rz. 43ff.) ist die selbstständige und nachhaltige Gewinnung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenteilen mittels Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verstehen. Zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehören die Veräußerung und der Verbrauch der entsprechenden Erzeugnisse. Gleiches gilt auch für deren Veredelung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die veredelten Produkte nach der Verkehrsauffassung noch als landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusehen sind. Ebenfalls zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zählen die mit ihr im Zusammenhang stehenden Hilfs- und Nebengeschäfte. Der landwirtschaftliche Betrieb setzt keine ...

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