Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; zur Abzugsfähigkeit von Kosten für Auslandreisen als Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird. An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es insbesondere, wenn sie anhand der vorliegenden Rechtsprechung des BFH beantwortet werden kann.
  2. Die Frage, ob bei einer Reise in touristisch interessante Gebiete stets eine private Mitveranlassung anzunehmen sei, ist von der Rechtsprechung bereits dahingehend entschieden worden, dass bei offensichtlich ausschließlich beruflicher Veranlassung der Reise eine allfällige private Mitveranlassung zurücktritt.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur bei Vorliegen einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht. Eine solche ist nicht gegeben.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Forschung und Information über Theorie und Praxis und die damit verbundenen Reisen eines Professors als konkreter beruflicher Anlass der Reisen anzusehen sind, ist keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage. Die Beurteilung, ob für eine Reise ein konkreter beruflicher Anlass bestand, ist vielmehr eine Tatfrage. Das Finanzgericht (FG) hat sie dahin gehend entschieden, dass ein konkreter beruflicher Anlass für die Reisen des Klägers nicht bestand. Diese Würdigung wäre in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht überprüfbar.

Die zweite von den Klägern als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 12 des Einkommensteuergesetzes so auszulegen sei, dass bei Reisen in touristisch interessante Gebiete stets von einer privaten Mitveranlassung auszugehen sei, auch wenn ein konkreter beruflicher Anlass für die Reise bestehe, ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Sie ist nicht klärungsfähig, weil das FG in für den Bundesfinanzhof (BFH) bindender Weise entschieden hat, dass konkrete berufliche Anlässe für die Reisen des Klägers nicht bestanden, so dass es an der Entscheidungserheblichkeit der Frage fehlt. Die Frage ist zudem nicht klärungsbedürftig. Sie kann anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden. Der BFH hat entschieden, dass Reisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, in der Regel ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind, selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden (BFH-Urteil vom 30. April 1993 VI R 94/90, BFHE 171, 242, BStBl II 1993, 674).

 

Fundstellen

Haufe-Index 585709

BFH/NV 2001, 904

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