Rz. 130

Die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG[1] kommt – neben der Schenkung – insbesondere in Betracht bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Ebenfalls ein Anwendungsfall von § 6 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn mit dem Tod des Erblassers der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil aufgrund eines Testaments oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft übergeht.

Rz. 131 einstweilen frei

 

Rz. 132

Nach § 6 Abs. 3 EStG führt die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht zur Auflösung und Versteuerung der stillen Reserven und damit nicht zu einem nach § 14 EStG begünstigten Betriebsaufgabevorgang. Vielmehr sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG zwingend mit den Werten, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben – hierbei handelt es sich um die Buchwerte – anzusetzen. An diese Werte ist der Rechtsnachfolger nach § 6 Abs. 3 S. 3 EStG gebunden. Eine unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Teilbetriebs i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG liegt z. B. vor, wenn bei der Übertragung eines aus 2 land- und forstwirtschaftlichen Teilbetrieben bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ein land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb unentgeltlich übertragen und ein weiterer land- und forstwirtschaftlicher Teilbetrieb zurückbehalten und weiter selbst bewirtschaftet wird.

 

Rz. 133

§ 6 Abs. 3 EStG verlangt die unentgeltliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang unter Aufrechterhaltung des betrieblichen Organismus auf einen Erwerber. Dabei müssen im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG nur alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz. 39ff.) übertragen werden. Die Übertragung auch der quantitativ wesentlichen Betriebsgrundlagen ist, anders als bei §§ 14, 16 EStG, nicht erforderlich. Von daher müssen im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG funktional unwesentliche Betriebsgrundlagen mit erheblichen stillen Reserven nicht mit übertragen werden. Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen, um damit weichende Erben abzufinden, ist unschädlich für die Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG.[2] Gegenstand der Übertragung ist die betriebliche Sachgesamtheit in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs hat. Vorherige Veränderungen des Betriebsvermögens, z. B. in der Gestalt von Entnahmen oder Veräußerungen, stehen der Buchwertfortführung nicht entgegen, sofern diese nicht den Untergang der Sachgesamtheit als funktionsfähige betriebliche Einheit zur Folge haben.

 

Rz. 134

Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nur teilweise auf einen Erwerber unentgeltlich übertragen, im Übrigen aber in das Privatvermögen entnommen oder an einen anderen als den Erwerber veräußert, liegt eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG vor.[3] Gleiches gilt, wenn bei der unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmeranteils sich im Sonderbetriebsvermögen befindliche wesentliche Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen überführt werden, da im Rahmen von § 6 Abs. 3 EStG bei Mitunternehmerschaften zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch die sich im Sonderbetriebsvermögen befindlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören.[4]

 

Rz. 135

Dagegen liegt eine grundsätzlich nicht zur Betriebsaufgabe führende Verkleinerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Rz. 105) vor, wenn der Land- und Forstwirt nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf den Erwerber überträgt, mit den verbleibenden wesentlichen Betriebsgrundlagen aber den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortführt. Die unentgeltlich übertragenen wesentlichen Betriebsgrundlagen führen zu einer Entnahme mit der Folge, dass insoweit laufende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegen. In diesem Fall liegt auch dann keine Betriebsaufgabe vor, wenn nach der Betriebsverkleinerung eine Ertrag bringende Bewirtschaftung des verbleibenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht mehr möglich ist.[5]

 

Rz. 136

Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen und werden unwesentliche Betriebsgrundlagen, z. B. das Geringstland, anderweitig veräußert oder in das Privatvermögen übernommen, liegt eine unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG vor. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Entnahme der nicht mit übertragenen unwesentlichen Betriebsgrundlagen führt zu einem laufenden land- und forstwirtschaftlichen Gewinn. Eine Begünstigung nach § 14 EStG scheidet aus.[...

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