Rz. 178

Die optierende Gesellschaft gilt als Kapitalgesellschaft. Daher sind alle Vorschriften des KStG auf sie anwendbar, die auf eine Kapitalgesellschaft anwendbar sind. Soweit die steuerliche Regelung an andere Kriterien oder eine andere Rechtsform anknüpfen, kann die optierende Gesellschaft davon keinen Gebrauch machen. So ist die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht anwendbar, da dies Rechtsfähigkeit voraussetzt; die partielle Rechtsfähigkeit einer Personengesellschaft genügt nicht. Ebenfalls nicht anwendbar ist § 5 Abs. 1 Nr. 10, 14 KStG sowie § 25 KStG, da diese Steuerbefreiung nur Genossenschaften und Vereinen offensteht, sowie § 22 KStG, der nur für Genossenschaften gilt. Nicht anzuwenden ist auch § 28 KStG, obwohl diese Vorschrift für Kapitalgesellschaften gilt. Jedoch setzt die Vorschrift ein Nennkapital voraus, das die optierende Gesellschaft nicht hat. Das Einkommen der optierenden Gesellschaft ist nach §§ 710 KStG zu ermitteln. Wird die Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt, erfolgt die Besteuerung nach den Grundsätzen der Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG. § 1a Abs. 4 KStG enthält für diesen Fall keinen Zwang zur Rückoption. Für die Gesellschafter bestimmen sich die steuerlichen Folgen der Liquidation nach § 17 Abs. 4 EStG. Anwendbar ist auch § 12 KStG.

Rz. 179 einstweilen frei

 

Rz. 180

Nach § 8 Abs. 2 KStG sind alle Einkünfte der optierenden Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Das gilt unabhängig von der konkreten Tätigkeit der Gesellschaft, also auch dann, wenn die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig ist, was bei einer GmbH & Co. KG der Fall sein kann.

 

Rz. 181

Da es bei Kapitalgesellschaften keine Entnahmen gibt, und damit auch keine Überentnahmen, unterliegt die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht mehr § 4 Abs. 4a EStG. Nach der Optionsausübung ist die Zinsschranke nach Maßgabe des § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG anwendbar. War die optierende Gesellschaft einer Körperschaft nachgeordnet, ist sie ab Wirksamwerden der Option keine nachgeordnete Mitunternehmerschaft nach § 4h Abs. 2 S. 2 EStG mehr. Auf sie ist § 8a KStG als fiktive Kapitalgesellschaft unmittelbar anwendbar.[1]

Im Rahmen des § 6b EStG sind die Voraussetzungen der Rücklage auf die optierende Gesellschaft, nicht auf die Gesellschafter zu beziehen. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag, die bei der optierenden Gesellschaft vor der Option entstanden sind, gehen nach § 20 Abs. 9 UmwStG i. V. m. § 25 UmwStG nicht auf die fiktive Körperschaft über, sondern gehen unter.

 

Rz. 182

Ist die optierende Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft oder einer ebenfalls optierenden Personengesellschaft beteiligt, sind Gewinnausschüttungen bei ihr nach § 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG zu besteuern. Das Teileinkünfteverfahren ist nicht mehr anwendbar.

Rz. 183–184 einstweilen frei

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