Rz. 22

§ 4h EStG ist grundsätzlich auf alle Stpfl. und Personengesellschaften anwendbar. Die Zinsschranke erfasst sowohl unbeschränkt als auch beschr. Stpfl. Lediglich sachlich erfolgt durch § 4h Abs. 3 S. 1 EStG eine Beschränkung auf den im Inland stpfl. Gewinn, werden also Zinsen, die ursächlich zu einem im Inland nicht stpfl. oder nicht steuerbaren Gewinn gehören, aus der Regelung ausgeschieden. Die Vorschrift knüpft an das Vorliegen eines "Betriebs" an (Rz. 25) und erfasst damit alle Stpfl. sowie Personengesellschaften, die einen "Betrieb" unterhalten. Erfasst werden auch Körperschaften.[1]

 

Rz. 22a

Die Vorschrift enthält insoweit keine Ausnahmen. Insbesondere gibt es keine "Bereichsausnahmen", nach denen bestimmte Branchen generell aus der Regelung ausgenommen werden. Damit wird den Besonderheiten solcher Branchen nicht genügend Rechnung getragen. Beispiele sind etwa Spezialbanken mit geringen Zinserträgen (z. B. Investmentbanken), Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft[2], Versicherungen und Leasinggesellschaften, für die die Finanzverwaltung[3] allerdings eine Billigkeitsregelung geschaffen hat (Rz. 130ff.).

 

Rz. 22b

Für Gestaltungen im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP/PPP) hat die Finanzverwaltung[4] umfangreiche Hinweise zur Anwendung der Zinsschranke sowie Darstellungen der verschiedenen Vertragskonzepte veröffentlicht.[5]

 

Rz. 23

Andererseits folgt aus der Verwendung des Begriffs "Betrieb" in Abs. 1 S. 1, dass nur solche Stpfl. unter die Regelung fallen, die einen Betrieb unterhalten. Dies sind Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit ("Gewinneinkünfte", § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für "Überschusseinkünfte" (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) gilt die Zinsschranke nicht. Dies eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten dahingehend, dass bei Vorliegen von Gewinn- und Überschusseinkünften die Darlehen und Zinsaufwendungen den Überschusseinkünften zugeordnet werden (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), während der betriebliche Bereich in maximal möglicher Höhe mit Eigenkapital finanziert wird. Für die Steuerplanung bedeutet dies in gewissem Umfang eine Veränderung von bisherigen Konzepten, da es jetzt sinnvoll sein kann, die Darlehen aus dem betrieblichen Bereich in den Überschussbereich zu verlagern.

 

Rz. 24

Da § 4h EStG für "Betriebe" ohne weitere Konkretisierung gilt, ist nur maßgeblich, dass ein Betrieb im Geltungsbereich des EStG unterhalten wird. Es kommt also nicht darauf an, ob der Stpfl. unbeschränkt oder beschr. stpfl. ist. Daher fallen auch im Ausland ansässige Stpfl. unter § 4h EStG, wenn sie einen "Betrieb" im Inland unterhalten.

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