Rz. 53

Die Vorschrift des § 4h EStG ist grundsätzlich auf alle Stpfl. und Personengesellschaften (bzw. "Betriebe"[1]) anwendbar. Die Zinsschranke erfasst sowohl unbeschränkt als auch beschränkt Stpfl. Lediglich sachlich erfolgt durch § 4h Abs. 3 S. 1 EStG eine Beschränkung auf den im Inland steuerpflichtigen Gewinn, werden also Zinsen, die ursächlich zu einem im Inland nicht steuerpflichtigen oder nicht steuerbaren Gewinn gehören, aus der Regelung ausgeschieden.[2] Die Vorschrift enthält darüber hinaus keine Ausnahmen, insbesondere keine "Bereichsausnahmen", nach denen bestimmte Branchen generell von der Regelung ausgenommen werden. Damit wird den Besonderheiten solcher Branchen nicht genügend Rechnung getragen. Beispiele sind etwa Spezialbanken mit geringen Zinserträgen (z. B. Investmentbanken), Versicherungen, Leasing-Gesellschaften, für die die Finanzverwaltung allerdings eine Billigkeitsregelung geschaffen hat[3], sowie Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft.[4]

 

Rz. 54

Für Gestaltungen im Bereich der öffentlich privaten Partnerschaft (ÖPP/PPP) hat die Finanzverwaltung[5] umfangreiche Hinweise zur Anwendung der Zinsschranke sowie Darstellungen der verschiedenen Vertragskonzepte gegeben.

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