Rz. 185

Für die Behandlung von Verlustvorträgen und Vorträgen an beschränkt abziehbaren Verlusten, die die optierende Gesellschaft vor Wirksamwerden der Option erzielt hat, also von Verlusten nach § 10d EStG, § 15 Abs. 4 EStG, § 15a EStG und § 15b EStG, gilt Folgendes: Diese Verluste sind gesellschafterbezogen gesondert festgestellt worden. Da die Option als Formwechsel wirkt, hat dies auch Folgen für diese Vorträge. Da nach § 25 UmwStG die §§ 2023 UmwStG entsprechend gelten, wird der Formwechsel, auch der fiktive Formwechsel nach § 1a KStG, als Übertragung des Vermögens auf eine andere Person behandelt. Damit können Verlustvorträge nicht übergehen, sondern verfallen. Dies betrifft insbesondere Verlustvorträge nach § 15a EStG. Diese können nur mit Einkünften aus derselben Beteiligung ausgeglichen werden. Da eine solche Beteiligung steuerlich nicht mehr besteht, können sie nicht mehr verwendet werden. Entsprechendes gilt für Verlustvorträge nach § 15 Abs. 4 EStG. Dies gilt jedoch nicht für Verlustvorträge nach § 10d EStG. Diese werden nicht auf der Ebene der Personengesellschaft, sondern für den einzelnen Gesellschafter festgestellt. Diese Ebene ist von der Option nicht betroffen, sodass die Verlustvorträge nach § 10d EStG bestehen bleiben. Soweit ein Kommanditist ein negatives Kapitalkonto hat, das nach § 52 Abs. 24 S. 3 EStG nachversteuerungspflichtig ist, führt die Option zur Nachversteuerung, da die Stellung als Kommanditist endet.

 

Rz. 186

Verluste, die die optierende Gesellschaft während der Laufzeit der Option erleidet, werden bei ihr nach § 10d EStG gesondert festgestellt und stehen für den Verlustvortrag und den Verlustrücktrag zur Verfügung. Verluste des ersten Jahres der Option können nicht zurückgetragen werden, da die fiktive Kapitalgesellschaft im Vorjahr noch nicht bestanden hat. Bei einem Wechsel der Gesellschafter können die Verluste nach § 8c KStG unabziehbar werden oder als fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG abziehbar bleiben. Diese Vorschriften sind auf die optierende Gesellschaft in vollem Umfang anzuwenden; aus der entsprechenden Anwendung ergeben sich keine Besonderheiten.[1] Kehrt die Gesellschaft zur transparenten Besteuerung zurück, verfallen die Verlustvorträge.

Rz. 187–188 einstweilen frei

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