Rz. 15

[Autor/Stand] Schwestervorschrift des § 36a EStG. § 50j EStG steht in einem engen Zusammenhang mit der nahezu zeitgleich in Kraft getretenen Vorschrift des § 36a EStG. Beide Vorschriften verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Verhinderung von sog. Cum/Cum-Gestaltungen in Bezug auf die Entlastung von Kapitalertragsteuer (s. Rz. 11),[2] und stellen für diesen Zweck nahezu identische zusätzliche Entlastungsvoraussetzungen auf (vgl. Rz. 60, 69, 77, 83 und 100). Während § 36a EStG sog. Cum/Cum-Gestaltungen verhindern soll, die sich insbesondere unbeschränkt Steuerpflichtiger bedienen, richtet sich § 50j EStG nach außen gegen einen Missbrauch der DBA-Entlastungsansprüche beschränkt Steuerpflichtiger (s. Rz. 11). Die Technik der missbräuchlichen Gestaltung ist dabei für unbeschränkt wie beschränkt Steuerpflichtiger die gleiche, weshalb auch der Gesetzgeber eine möglichst übereinstimmende Gestaltung der beiden Regelungen beabsichtigte.[3] Vor diesem Hintergrund sollten insbesondere die ergänzenden Entlastungsvoraussetzungen des Abs. 1 Satz 1, die § 50j und § 36a EStG nahezu gleichlautend normieren, auch übereinstimmend ausgelegt werden.[4]

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Verhältnis zum Abzugsteuer-Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG. § 50j EStG stellt seine zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen speziell für das Verfahren zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG auf (s. Rz. 54 ff.) und ist daher stets im Kontext dieses Verfahrens zu sehen. Allerdings enthält § 50j EStG selbst keine Verfahrensvorschriften, sondern materielle Voraussetzungen für das Bestehen eines DBA-Entlastungsanspruchs (vgl. Rz. 24 und 74).[6] Das allein betroffene Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG gilt nur für beschränkt Steuerpflichtige, die nicht veranlagt werden (vgl. Rz. 57). Die Regelungen des § 50j EStG sind jedoch – aufgrund seines begrenzten Anwendungsbereichs (s. Rz. 25 ff.) – nur in einem Teilbereich des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 EStG zu beachten. Denn jenes Verfahren erfasst zum einen nicht nur die Erstattung von Kapitalertragsteuer, sondern auch der nach § 50a EStG abgeführten Steuer. Zum anderen geht das Verfahren des § 50d Abs. 1 EStG auch im Hinblick auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer über den Anwendungsbereich des § 50j EStG hinaus. Nicht nur erfasst es weitere Kapitalerträge, die von § 50j EStG unbeeinflusst sind (vgl. Rz. 28 ff.), sondern das Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG betrifft jenseits der Entlastungsansprüche auf der Grundlage eines DBA auch Ansprüche auf Entlastung von Kapitalertragsteuer gemäß § 43b und § 50g EStG (vgl. Rz. 49 und 52).

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Verhältnis zur Verhinderung von Treaty Shopping durch § 50d Abs. 3 EStG. Nicht nur § 50j EStG richtet sich gegen Treaty Shopping, sondern auch die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG. Im Gegensatz zum § 50j EStG verlangt der § 50d Abs. 3 EStG eine Beteiligung des gestaltenden Steuerpflichtigen am vorgeschobenen Steuerpflichtigen (s. Rz. 9). In der Grundkonstellation ist das missbräuchliche Gestaltungsmodell, das durch die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG verhindert werden soll, durch die Einschaltung einer vom gestaltenden Steuerpflichtigen selbst gegründeten Gesellschaft geprägt, während sich § 50j EStG typischerweise gegen Gestaltungen durch Vereinbarungen zwischen fremden Dritten richtet (vgl. Rz. 69 ff.). Während der gestaltende Steuerpflichtige im Rahmen der Konstellation des § 50d Abs. 3 EStG die Kontrolle über den vorgeschobenen Steuerpflichtigen durch seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung ausübt, geschieht dies bei Gestaltungen im Sinne des § 50j EStG mittels eines Rechtsgeschäfts, das insbesondere die Weiterleitung der Einkünfte (vgl. Rz. 69 ff.) und etwaige Sicherungsgeschäfte (vgl. Rz. 67 f.) beinhaltet.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Verhältnis zur Einkünftezurechnung des § 20 Abs. 5 EStG. Die Bestimmung des § 20 Abs. 5 EStG regelt für den Anwendungsbereich des § 50j EStG, wem die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (s. Rz. 63). Nur diese Person kann einen Antrag nach § 50d Abs. 1 EStG auf Erstattung von Kapitalertragsteuer stellen, in dessen Rahmen dann die Regelung des § 50j EStG in bestimmten Fällen anzuwenden ist (s. Rz. 16). Für die Zurechnung der Einkünfte greift § 20 Abs. 5 EStG auf die allgemeine Regelung zur Zurechnung von Wirtschaftsgütern des § 39 AO zurück (s. hierzu näher Rz. 19).

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 7 (Stand: Oktober 2019).
[3] Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 18/10506, 79, vgl. § 50j EStG Anh. 1 Rz. 2.
[4] Vgl. ebenso z.B. Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 10, 15, 20 und 28 (Stand: Oktober 2019).
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[6] Missverständlich insoweit Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 18/10506, 79 (zu "Absatz 1"), vgl. § 50j EStG Anh. 1 Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, ...

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