„(1) [1] ... Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ...

[2] Satz 1 gilt entsprechend für Anteile oder Genussscheine, die zu inländischen Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 1 führen ...”

 

Rz. 28

[Autor/Stand] In erster Linie: Dividenden aus börsengehandelten Aktien in Streubesitz. Die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer gelten nur im Hinblick auf Kapitalertragsteuer, die auf bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen erhoben wurde. Nach den Sätzen 1 und 2 des Abs. 1 sind nur laufende Einkünfte aus Aktien und bestimmten Genussscheinen betroffen (s. Rz. 30 ff.) und auch nur dann, wenn die Aktien oder Genussscheine in bestimmter Weise verwahrt werden (s. Rz. 38 ff.). Darüber hinaus schließt Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkünfte aus bestimmten Schachtelbeteiligungen gänzlich aus (s. Rz. 46). Im Ergebnis richten sich die zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG vor allem an ausländische Inhaber deutscher börsengehandelter Aktien, die sich in Streubesitz befinden.[2] Diese Form von Kapitalvermögen ist besonders leicht übertragbar und wird gegenwärtig täglich in bedeutendem Umfang gehandelt, weshalb sie sich besonders für missbräuchliche steuerliche Gestaltungen eignet, die durch die Regelung des § 50j EStG verhindert werden sollen (vgl. Rz. 8 ff.).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Gebotene einschränkende Auslegung des Satzes 2. Der Wortlaut des Satzes 2, der den Anwendungsbereich des § 50j EStG lediglich im Hinblick auf eine bestimmte ausländische Verwahrform erweitern soll (s. Rz. 44), ist misslungen. Eine bloße Orientierung der Auslegung des Satzes 2 an seinem Wortlaut würde die durch § 50j EStG erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen weit über den Anwendungsbereich seines Satzes 1 hinausführen, dies jedoch nur insoweit, wie sie aus Wertpapieren resultierten, die im Ausland verwahrt werden sollen. Dieses Ergebnis widerspräche sowohl dem Telos des § 50j EStG als auch dem Unionsrecht. Aus diesem Grund muss die Auslegung des Satzes 2 seinen Wortlaut in mehrfacher Hinsicht begrenzen (s. Rz. 30, 32, 36 und 42).

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] Ähnlich Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 10 (Stand: Oktober 2019).
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021

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