Rz. 46

[Autor/Stand] Keine Kapitalerträge aus qualifizierten Schachtelbeteiligungen. Auch wenn es sich um laufende Einkünfte aus Aktien oder Genussscheinen mit beteiligungsähnlichen Rechten handelt (s. Rz. 30 ff.), die in bestimmter Form verwahrt werden (s. Rz. 38 ff.), unterliegen diese Kapitalerträge nach § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht den zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG, wenn sie im Rahmen einer qualifizierten Schachtelbeteiligung bezogen werden. Hierfür muss der ausländische Gläubiger der Kapitalerträge selbst eine Kapitalgesellschaft sein und an der inländischen Aktiengesellschaft oder sonstigen Kapitalgesellschaft (s. Rz. 32) mindestens zu 10 % beteiligt sein. Zu den Einzelheiten s. die Kommentierung des § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Rz. 93 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021

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