„(1) [1] ... völlige oder teilweise Entlastung nach § 50d Absatz 1, ...”

 

Rz. 54

[Autor/Stand] Nur im Erstattungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50d EStG. Die besonderen Voraussetzungen des § 50j EStG gelten allein für das Erstattungsverfahren für Abzugsteuern, das § 50d Abs. 1 Satz 2 bis 12 EStG für beschränkt Steuerpflichtige vorsieht. Da die Regelung des § 50j EStG nur Einkünfte betrifft, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist das Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG nur im Hinblick auf die Erstattung von Kapitalertragsteuer, nicht aber im Hinblick auf die Erstattung des Steuerabzugs nach § 50a EStG betroffen.

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Nicht in sonstigen Erstattungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige. § 50j EStG findet aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme des Satzes 1 auf das Erstattungsverfahren des § 50d Abs. 1 EStG keine Anwendung in sonstigen besonderen Kapitalertragsteuer-Erstattungsverfahren, die auch bzw. ausschließlich beschränkt Steuerpflichtigen offenstehen, wie denjenigen des § 7 Abs. 5 InvStG, des § 11 Abs. 1 InvStG oder des § 44a Abs. 9 EStG. Eine Geltung in diesen Verfahren ist zusätzlich dadurch ausgeschlossen, dass die Entlastungsansprüche in diesen Fällen nicht auf einem DBA beruhen (s. Rz. 47 ff.).

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Nicht im Freistellungsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige. In Folge der ausdrücklichen und ausschließlichen Bezugnahme von Abs. 1 Satz 1 auf den Anspruch auf Entlastung nach § 50d "Abs. 1" bleibt die andere der beiden Verfahrensarten des § 50d EStG zur Entlastung von Abzugsteuern auf der Grundlage eines DBA, das sog. Freistellungsverfahren nach dessen Abs. 2, unberührt von § 50j EStG.[4] Der Finanzausschuss des Bundestages begründete dies im Gesetzgebungsverfahren damit, dass "das Freistellungsverfahren nur auf Schachtelbeteiligungen anwendbar ist".[5] Damit weist der Gesetzgeber im Ergebnis darauf hin, dass eine Geltung der zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG im Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG nach gegenwärtigem Rechtsstand ohnehin fast vollständig aufgrund der Ausnahme des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des § 50j EStG ausgeschlossen ist. Aufgrund dieser Ausnahme sind Einkünfte aus qualifizierten Schachtelbeteiligungen von den Anforderungen des § 50j EStG befreit (s. Rz. 93 ff.). Eine Schachtelbeteiligung ist aber gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG bei der Kapitalertragsteuer in nahezu identischer Form (s. Rz. 95) notwendige Voraussetzung für den Zugang zum Freistellungsverfahren bei DBA-Entlastungsansprüchen, die allein von § 50j EStG erfasst werden (s. Rz. 47 ff.). Vor diesem Hintergrund wäre eine Bezugnahme des Satzes 1 auch auf das Freistellungsverfahren des § 50d Abs. 2 EStG ohne materiellen Gehalt gewesen.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Nicht im Veranlagungsverfahren. Soweit beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG der Veranlagung unterliegen, ist § 50j EStG ebenfalls nicht zu beachten.[7] Denn in diesem Fall wird entrichtete Kapitalertragsteuer nicht nach § 50d Abs. 1 Satz 2 bis 12 EStG erstattet, sondern gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Die Funktion des § 50j EStG übernimmt in diesen Fällen die Schwestervorschrift des § 36a EStG, die nahezu identische Voraussetzungen für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer festlegt (s. Rz. 15). Gleiches gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige, denen ausnahmsweise DBA-Entlastungsansprüche zustehen können (z. B. bei Doppelansässigkeit), die ebenfalls im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen sind.

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[4] Ebenso Dahm in Korn, § 50j EStG Rz. 3 (Stand: Juli 2017); Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 7 (Stand: Oktober 2019).
[5] BT-Drucks. 18/10506, 79, vgl. § 50j EStG Anh. 1 Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[7] Vgl. ebenso Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 6 (Stand: Oktober 2019); vgl. ebenso Kretschmann/Schwarz, FR 2017, 223 (226) zu § 36a EStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge