Rz. 25

[Autor/Stand] Beschränkter Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich des § 50j EStG ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Die zusätzlichen Voraussetzungen, die ein Steuerpflichtiger erfüllen muss, um eine Erstattung von Kapitalertragsteuer auf der Grundlage des in seinem Fall anzuwendenden Steuersatzes zu erhalten (s. Rz. 58 ff.), gelten nur bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen (s. Rz. 28 ff.) und lediglich für besonders qualifizierte Entlastungsansprüche, die auf einem DBA beruhen müssen (s. Rz. 47 ff.), sowie darüber hinaus allein im Rahmen des Erstattungsverfahrens beim BZSt nach § 50d Abs. 1 EStG (s. Rz. 54 ff.). Nach der Gesetzesbegründung soll der beschränkte Anwendungsbereich eine Konzentration der Vorschrift auf die "risikobehafteten und fiskalisch relevanten Fälle" bewirken.[2]

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Kritik: "Leerlaufen". Die in der Literatur recht weit verbreitete Sichtweise, wonach die Regelung des § 50j EStG aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs (s. Rz. 25) weitgehend leerlaufe,[4] ist eine Fehleinschätzung. Allein die bedeutende Erschwerung von missbräuchlichen Gestaltungen unter Beteiligung US-amerikanischer Pensionsfonds (vgl. Rz. 47), die sich § 50j EStG verdankt, hätte seine Einführung bereits gerechtfertigt. Die Anreize zu derartigen Gestaltungen, die auch in der Verwaltungspraxis des BZSt festzustellen waren, sowie die Anreize zu vergleichbaren Gestaltungen, die sich auch ohne die Beteiligung US-amerikanischer Pensionsfonds mit anderen, ähnlich privilegierten Steuerpflichtigen durchführen ließen (vgl. Rz. 90), werden durch die Regelung des § 50j EStG in großem Umfang unterbunden. Dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50j EStG weiterhin missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten existieren (vgl. Rz. 91 und 99), versteht sich dabei fast von selbst, schmälert aber nicht den Beitrag zur steuerlichen Missbrauchsbekämpfung, den diese Regelung leistet.

 

Rz. 27

[Autor/Stand] Kritik: überbordender Anwendungsbereich. In umgekehrter Weise wird zum Teil in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass die Regelung des § 50j EStG über ihr Ziel, "Cum/Cum-Treaty-Shopping" zu unterbinden (s. Rz. 8), hinausschießt. Dies sei Folge des "überbordenden Wortlauts der Norm", ohne dass diese Sichtweise näher erläutert wird.[6]

[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[2] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 18/10506, 79 (zu "Allgemein") und 80 (zu "Absatz 4"), vgl. § 50j EStG Anh. 1 Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[4] Vgl. Gosch in Kirchhof/Seer20, § 50j EStG Rz. 3; Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 25 (Stand: Oktober 2019); Salzmann/Heufelder, IStR 2017, 125 (129); ähnlich Kretschmann/Schwarz, FR 2017, 223 (227).
[Autor/Stand] Autor: Dobratz, Stand: 01.04.2021
[6] Klein/Link in H/H/R, § 50j EStG Rz. 4 (Stand: Oktober 2019).

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