rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im AdV-Verfahren - Änderung der Rechtsprechung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen (Änderung der Rechtsprechung)

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3; FGO § 69

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) anzusetzenden Streitwertes.

Der beschließende Senat hatte im Antragsverfahren nach § 69 FGO mit Beschluss vom 05.04.2003 die Vollziehung der Steueranmeldung der Antragstellerin vom ... 2005 über ... € gegen Sicherheitsleistung aufgehoben. Mit Beschluss vom 06.08.2007 (VII B 108/06) hatte der Bundesfinanzhof zum einen die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 05.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen und zum anderen auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Senats vom 05.04.2006 dahin geändert, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung aufgehoben wurde.

Am ... 2007 hat die Antragstellerin die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren beantragt. In ihrer Berechnung geht sie von einem Streitwert in Höhe von 25 % der angemeldeten Steuer aus. Diesem Ansatz tritt der Antragsgegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen, wonach sich der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung auf 10 % des beantragten Aussetzungsbetrages belaufe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Danach ist auch in Verfahren auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für diesen ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen durch das Gericht zu bestimmen. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung. Vorliegend bemisst der beschließende Senat das finanzielle Interesse der Antragstellerin mit 25 % des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens.

Allerdings geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert in Aussetzungsverfahren nach § 69 FGO mit 10 % des Betrages zu bemessen sei, dessen Aussetzung begehrt werde (vgl. nur BFH, Beschluss vom 28.9.2006, IV E 2/06, juris, unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 6.2.1967, VII B 29/66, sowie Beschluss vom 26.4.2001, V S 24/00, juris). Auch die Finanzgerichte halten in Bezug auf AdV-Verfahren überwiegend einen Streitwert von 10 % des Hauptsachestreitwertes für angemessen (vgl. insoweit nur FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2006, 13 KO 5/05, juris; FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2006, 1 KO 541/06, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11.2006, 4 KO 1333/06, juris; FG Berlin, Beschluss vom 29.8.2006, 6 B 6046/06, juris; FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3.8.2006, V 40/06, juris). Demgegenüber wird von einzelnen Finanzgerichten die Auffassung vertreten, dass im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen sei ( vgl. FG Berlin, Beschluss vom 10.12.1998, 2 B 2507/98, juris; Thüringer FG, Beschluss vom 4.4.2001, III 425/99 V, juris; FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.5.2005, 11 V 5884/03 A (E), juris; FG Münster, Beschluss vom 30.1. 2007 11 V 4418/05 AO, juris; ebenso Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO, Rz. 165). Dieser Ansicht folgt auch der beschließende Senat:

In Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof geht der Senat davon aus, dass das finanzielle Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel wesentlich geringer ist als sein Interesse am Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Der beschließende Senat stimmt auch mit dem Bundesfinanzhof darin überein, dass das Kostenrisiko eines AdV-Verfahrens für den Bürger einschätzbar sein soll (vgl. insoweit BFH, Beschluss vom 26.4.2001, V S 24/00, juris). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus hilfreich, einen Durchschnittswert zu bilden. Diese Erwägungen legen indes nicht durchschlagend nahe, den Streitwert in Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung regelmäßig mit 10 % des Hauptsachestreitwertes anzunehmen. Der beschließende Senat ist sich insoweit sehr wohl bewusst, dass es einem Antragsteller eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung insbesondere um die vorläufige Befreiung von der Pflicht zur alsbaldigen Befolgung des Leistungsgebotes geht (so ausdrücklich beispielsweise BFH, Beschluss vom 22.11.1995, II S 10/95, juris). Mit Blick auf dieses Rechtsschutzanliegen lässt sich das finanzielle Interesse eines Antragstellers eines AdV-Verfahrens in der Tat (vor allem) in einer möglichen Zinsersparnis ausdrücken, wobei nach Auffassung des beschließenden Senats dieses finanzielle Interesse allein die Kosten umfasst, die der Abgabenpflichtige aufwenden müsste, um den angefochtenen Abgabenbetrag verfügbar zu machen. A...

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